Re: Zentrenrelevantes Sortiment in altem Supermarkt in Mischgebiet


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Gesendet von Bauassessor am 05 Dezember, 2022 um 14:19:14:

Antwort an: Re: Zentrenrelevantes Sortiment in altem Supermarkt in Mischgebiet posted by H. Hallmackenreuther am 30 November, 2022 um 16:14:01:

Hallo Herr Hallmackenreuther,

da ich beruflich mit genau dieser Thematik bereits zu tun hatte, kann ich Ihnen die aktuelle Einschätzung der Bezirksregierung Köln mitteilen.

Die Definition der einzelnen Sortimente (Nahversorgung, zentrenrelevant und nicht-zentrenrelevant) erfolgt über die Wirtschaftszweigsystematik des statistischen Bundesamtes (WZ 2008). Dabei gibt es aber keine Kategorie für Karnevalsartikel. Deswegen hat man sich darauf verständigt, die Karnevalsartikel über wiegend als "Saison-Bekleidung" bzw. "Brauchtumskleidung" (ähnlich wie Wintermäntel oder Hochzeitskleider) zu definieren. Bekleidung zählt aber nach der Anlage des Landesentwicklungsplans NRW als zentrenrelevantes Sortiment.

Wenn man das nicht so definieren würde, könnte man
umgekehrt zum Beispiel Bikinis nicht mehr als Sportwaren, sondern als "Saison-Bekleidung" bestimmen und damit aus einem zentrenrelevanten Sortiment ein nicht-zentrenrelevantes Sortiment machen.

Ich kann nachvollziehen, dass das für die Betreiber entsprechender Karnevalsmärkte - und auch für die Kunden - wenig nachvollziehbar ist, aber man brauchte eine Definition, die auch zu der Systematik anderer Sortimentsbestimmungen passt.

: Guten Tag!

: Ein Karnevalsfachgeschäft ist kein Lebensmittelmarkt. Insofern wird die Frage, ob das Vorhaben zulässig ist oder sogar ohne genehmigte Nutzungsänderung zulässig ist, ganz wesentlich von der vorhandenen (Bau-)Genehmigung des Lebensmittelmarktes abhängen. Nur wenn die bereits genehmigte Nutzung eine derartige Bandbreite aufweist, dass sowohl ein Lebensmittelmarkt als auch ein Karnevalsfachgeschäft darunter subsumiert werden könnnen, hielte ich einen Nutzungsänderungsantrag für entbehrlich. Daneben sollte der "alte" Lebensmittelmarkt auch noch nicht durch Zeitablauf entgültig aufgegeben oder durch andere Nutzungen zwischenzeitlich untergegangen sein. Bestandsschutz: Sehr schwierige Materie.

: Ich sähe aber hinsichtlich der Art der Nutzung wenig Probleme bei der Durchführung eines Verfahrens zur Genehmigung einer Nutzungsänderung. Unter 800 qm Verkaufsfläche dürfte in einem Mischgebiet auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche die Baugenehmigungsbehörde darlegungspflichtig sein, warum entgegen der Regelvermutung ein solch (kleines) Vorhaben überhaupt schädliche Auswirkungen aus zentrale Versorgungsbereiche haben sollte. Das wäre ja der einzig relevante Versagungsgrund bei lediglich einer Nutzungsänderung.

: Karnevalsartikel als zentrenrelevantes Sortiment! Das kann ja - bundesweit einzigartig - nur Köln sein.

: Alaaf,
: H. Hallmackenreuther





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