Garage - Grenzbebauung / Niedersachsen


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Abgeschickt von Conrad Bramberg am 10 Juni, 2005 um 10:32:02:

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,

wir bauen gerade in Niedersachsen und sehen uns damit konfrontiert, dass unser Nachbar seine Garage im Rahmen der in § 12 abs 1 NbauO genannten Größenangaben direkt an/auf die Grenze setzen will. So weit so gut, aber im Bebauungsplan lese ich etwas kryptisch folgendes:

"7. Garagen ....gem § 12 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den Flächen für Garagen...zulässig. Zwischen Garagen ...sowie der öffentlichen Verkehrsfläche muss ein Stauraum von mind. 5,00 m Länge [eingehalten] verbleiben. Garagen ...,die innerhalb der Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen errichtet werden, müssen einen seitlichen Mindestabstand von 1,00 m zur Grundstücksgrenze bzw. öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. Der Zwischenraum ist mit einer Hecke oder mit Sträuchern zu bepflanzen."


Kann man hierin nicht eine hinreichende Regelung sehen, die eine Grenzbebauung ausdrücklich ausschließt? oder kommt es hier auf die genaue Unterscheidung zwichen einerseits

"innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen"

und andererseits

"innerhalb der Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen"

an, d.h. ist eine Konstellation denkbar, wonach die Garage nicht "innerhalb der Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen" mit 1,00 m errichtet werden kann und demnach direkt auf die Grenze gebaut werden kann?

Ich bin ratlos, würde mich über eine Antwort sehr freuen und möchte anmerken, dassich mich leidglich vor einem Ämtergang schlau machen möchte und die Angelegenheit gerne direkt mit dem Nachbarn, den ich noch nicht kenne, klären möchte.

Vielen Dank im voraus

Conrad Bramberg




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