Re: Schwarzbau gekauft - verstecker Mangel, nachtraegliche Genehmigung????


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Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 15 Juni, 2005 um 20:47:22

Antwort auf: Schwarzbau gekauft - verstecker Mangel, nachtraegliche Genehmigung???? von Merline am 14 Juni, 2005 um 23:00:43:

Guten Tag,

in einer solchen Situation kommt es zunächst einmal darauf an, sich klar zu werden, was man will.

Möchte man wirklich den ganzen Vertrag rückgängig machen, weil das Gartenhaus - das steht - nicht genehmigt ist? Wenn ja, kann grundsätzlich die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt werden, dann sind die gewährten Leistungen zurückzugewähren, also Geld gegen Grundstück. Ferner ist der Anfechtungsgegner schadensersatzpflichtig. Aber Vorsicht! Die Anforderungen, eine arglistige Täuschung zu beweisen, sind recht hoch und die Beweislast liegt beim Getäuschten.

Wer den Vertrag nicht anficht, der kann unter Umständen Schadensersatz wegen Rechtsmangel verlangen. Zuvor muss dem Verkäufer jedoch Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen, beispielsweise indem dieser ein Genehmigungsverfahren durchführt. Da sich aber bislang niemand für die Hütte interessiert hat, sollte man vielleicht besser im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung die Hand aufhalten, bevor man beim Bauamt schlafende Hunde weckt.

Freundliche Grüße

Dr. Caspar David Hermanns

: Gekauft wurde eine Eigentumswohnung in Bayern, zu der im Kaufvertrag im Kaufpreis enthalten ein Gartenhaus mitverkauft wurde ("verkauft, wie besichtigt"). Wie sich nun kurz nach dem Kauf heraus stellte, ist das Gartenhaus nicht genehmigt, obwohl der Verkäufer dieses mehrmals mündlich versicherte und die Genehmigung angeblich 2 Jahre davor von einem Verwandten vorgenommen wurde.

: 1. Ist das ein versteckter Mangel und hat man hier eine Chance nachträglich eine Kaufpreisminderung zu erreichen? (Gartenhaus im Kaufpreis ausdrücklich mitverkauft)
: Hätte der Verkäufer sich vor dem Verkauf über das vorliegen der Genehmigung informieren müssen = arglistige Täuschung?

: 2. Besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung für das Gartenhaus bei folgender Problemstellung:
: - Gartenhaus Baujahr ca 1950er
: - Gartenhausfläche ca. 10 m2
: - Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze kleiner als 3m
: - Bebauung durch Garagen an Grundstücksgrenze bereits über 50 m2
: - Garagen wesentlich später als Gartenhaus gebaut und genehmigt
: - bisher keine Beschwerden durch Nachbarn





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