Re: Abweichung Bauplan von Baubeschreibung


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Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 24 Juni, 2005 um 19:32:26

Antwort auf: Re: Abweichung Bauplan von Baubeschreibung von Hans am 22 Juni, 2005 um 08:01:06:

Guten Tag,

diese Bedenken dürften wohl zutreffen. Aber ein Einwurfeinschreiben reicht nach der Rechtsprechung verschiedener Bundesgerichte nicht als Zugangsbestätigung aus.

Es kommen übrigens (auch) Prospekthaftungsansprüche in Betracht.

Freundliche Grüße

Dr. Caspar DAvid Hermanns


: Das ist ein deutliches Signal, wohin die Reise mit dem Bauträger geht, wenn das schon so anfängt. Sicherlich haben Sie auch andere relevanten Dinge übersehen wie beispielsweise eine Erfüllungsbürgschaft, die sich dann zur Gewährleistungsbürgschaft wandelt und so weiter.
: Solche Leute haben meist auch noch andere Tricks auf Lager, wie unklare Baubeschreibungen und Preisdruck auf Subunternehmer, so dass diese die Fliesen dranschmeißen ohne die Grundierung trocknen zu lassen. Dann lösen sich die Fliesen nach einiger Zeit eh wieder. Keine Möglichkeit sich aus dem Vertrag zurückzuziehen? Würde auf jeden Fall sofort per Einwurf-Einschreiben die abweichende Absprache dokumentieren und deren nahen zeitlichen Zusammenhang monieren.


:
: : Wenn der Bauträger dies mündlich bestätigt hat, dann dürfte in diesem Punkt abweichend von der Vorrangregelung für die Baubeschreibung etwas anderes vereinbart worden sein. Außerdem gilt Individualvereinbarung vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist dann wohl eher eine Beweisfrage.




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