Re: 20000 Watt im Schlafzimmer?


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Abgeschickt von Jerry am 30 Maerz, 2005 um 10:11:30:

Antwort auf: Re: Skybeamer und Baurecht von Caspar David Hermanns am 29 Maerz, 2005 um 22:13:09:

Gibt schon ausreichend Gerichtsurteile gegen Skybeamer.
In den beiden Urteilen des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz gelten sog. Skybeamer (Himmelsstrahler) als Werbeanlagen im Sinne der Landesbauverordnung und sind nach § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO unzulässig. Außerdem verstoße das Vorhaben nach einem vorausgegangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4.7.02 gegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO und gegen die Vogelschutzrichtlinie, da es in unmittelbarer Nachbarschaft und in drei Himmelsrichtungen von einem zur Meldung an die Europäische Union vorgesehenen Vogelschutzgebiet umgeben sei.

Beispielprozess Nr.1:
Unterlassungsanspruch bei „Lichteinwirkungen" durch Skybeamer
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
Aktenzeichen: 7 U 161/00
Verkündet am 29.01.2001
Vorinstanz: Landgericht Landau in der Pfalz - Az.: 4 O 313/99
In dem Rechtsstreit w e g e n Unterlassung von Lichteinwirkungen hat der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die mündliche Verhandlung vom 04. Dezember 2000 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer der Kläger übersteigt nicht DM 60.000,00.

Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung ist zulässig. Zwar ist den Beklagten zu 1) und 4) zuzugestehen, dass die Kläger sich in der Berufungsbegründung auf ein Urteil vom 30.03.2000 beziehen, während das Urteil in vorliegendem Verfahren am 11.05.2000 erging. Es handelt sich insoweit jedoch lediglich um ein offensichtliches Schreibversehen, da das Urteil vom 11.05.2000 auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.2000 ergangen ist und deshalb kein Zweifel besteht, dass die Kläger dieses Urteil mit der Berufung anfechten wollen. Gleiches gilt auch, soweit in der Berufungsbegründung mehrfach auf die Entscheidung des Einzelrichters Bezug genommen wird, obwohl das Urteil durch die Kammer erging.
2. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Kläger haben gegen die Beklagten - unabhängig von der Frage der- Passivlegitimation einzelner Beklagter - bereits deshalb keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. l, 906 BGB, weil es sich bei den von den betriebenen Skybeamern ausgehenden Lichtstrahlen nicht um grenzüberschreitende Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB handelt, durch welche die Benutzung der klägerischen Grundstücke wesentlich beeinträchtigt wird.
2.1. Zwar zählt Licht grundsätzlich zu den möglichen Einwirkungen, da es zwar nicht ausdrücklich in § 906 BGB aufgeführt ist, jedoch unter die dort genannten „ähnlichen Einwirkungen" fällt. Zu den Einwirkungen i.S.v. § 906 gehören nämlich solche, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind (BGHZ 117, 110, 112), damit grundsätzlich also auch Licht. Die weitere Begrenzung des Begriffs „Einwirkungen" ergibt sich aus den im Gesetz angeführten Beispielen. Danach sind unter Einwirkungen zunächst nur sinnlich wahrnehmbare, wenn auch unwägbare Einwirkungen zu verstehen, die entweder auf das Grundstück und die dort befindlichen Sachen schädigend einwirken oder auf dem Grundstück sich aufhaltende Personen der Art belästigen, dass ihr gesundheitliches Wohlbefinden gestört oder ein körperliches Unbehagen bei ihnen hervorgerufen wird (RGZ 76, 130, 131 ; BGHZ 51, 396, 397).
Eine sachbeschädigende Wirkung des von den Scheinwerfern abgestrahlten Lichts kommt nicht in Betracht. Bei den von der Zivilkammer anlässlich des durchgeführten Ortstermins festgestellten Lichterscheinungen handelt es sich auch nicht um gesundheitsschädigende Beeinträchtigungen.
Unstreitig ist keiner der Scheinwerfer auf die klägerischen Grundstücke gerichtet. Sofern nicht gezielt auf das Nachbargrundstück gerichtete Lichtstrahlen überhaupt als eine „ähnliche Einwirkung" gemäß § 906 BGB in Betracht kommen, sind die besonderen Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der von den in den Nachthimmel gerichteten Lichtstrahlen hervorgerufenen Widerschein kann nämlich allenfalls dann als eine grenzüberschreitende gesundheitliche Beeinträchtigung eingestuft werden, wenn es sich um „grelle Lichtreflexe" handelt, durch die das Auge geblendet und somit ein körperliches Unbehagen verursacht werden kann (RGZ a.a.O., 132). Grelle, das Auge blendende Lichtreflexe sind aber von der Kammer anläßlich der Augenscheinseinnahme nicht festgestellt worden.
Nach den im angefochtenen Urteil wiedergegeben nachvollziehbaren Feststellungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wurde es durch das von den Skybeamern in den Himmel gestrahlte Licht im Garten und auf der Terrasse des Klägers zu 1) keineswegs - auch nur, zeitweise - taghell. Die Kammer hat vielmehr festgestellt, dass allenfalls ein sehr schwacher Widerschein des in der Ferne erleuchteten Nachthimmels auf die Nordseite des in Augenschein genommenen Hauses des Klägers zu 1) fällt, ohne dass die Dunkelheit dadurch aufgehoben oder in einer meßbaren Weise gemindert würde, jedenfalls nicht mehr als in einer wolkenlosen Vollmondnacht.
Soweit die Kläger erstinstanzlich während der Augenscheineinnahme den Zeugen W zum Beweis dafür angeboten haben, dass die Leuchtkraft der Scheinwerfer zur Zeit der Durchführung des Ortstermins wesentlich geringer als sonst sei, hat die Kammer diesen Beweis bereits deshalb zu Recht nicht erhoben, weil das in das Wissen des Zeugen Wolf gestellte Beweisthema nicht hinreichend konkret umschrieben ist, als dass sich aus einer derartigen Aussage eine konkrete Beeinträchtigung ergeben könnte. Unterstellt, der Zeuge W würde die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen, ließe sich daraus, dass die Scheinwerfer sonst „wesentlich" stärkere Lichtstrahlen in den Nachthimmel 'senden würden, nicht auf die konkrete Beeinträchtigung von Personen auf den klägerischen Grundstücken schließen, weil zwar von stärkeren Lichtstrahlen auch ein stärkerer Widerschein ausgehen mag, nicht aber aufgrund eines stärkeren Widerscheins auf eine dann gesundheitsschädigende Beeinträchtigung geschlossen werden kann.
Soweit die Kläger nunmehr im Berufungsverfahren unter Beweis durch den Zeugen Wolf stellen, dass die Hausanwesen der Kläger durch die Skybeamer taghell beleuchtet würden, ist diese unter Beweis gestellte Tatsache zwar hinreichend konkret und nachvollziehbar umschrieben, dem Beweisangebot ist allerdings deshalb nicht nachzugehen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache den Naturgesetzen widerspricht und deshalb unmöglich ist. Es ist nämlich ausgeschlossen, dass ein - wie auch die Kläger behaupten und im übrigen auch von der Kammer durch Augenscheinseinnahme festgestellt - gebündelter in den Himmel gerichteter Lichtstrahl, gleich welcher Stärke, in der Lage ist, einen solch hellen Widerschein zu erzeugen, dass es nachts auf den Grundstücken der Kläger taghell ist. Eine dem Tageslicht entsprechende Helligkeit auf den klägerischen Grundstücken lässt sich bei nächtlicher Dunkelheit allenfalls durch sehr helle, auf die jeweiligen Grundstücke gerichtete Lichtstrahler (Flutlicht) erreichen.
Aufgrund der von der Kammer getroffenen Feststellungen kommen schließlich von den Scheinwerfern ausgehende Einwirkungen im Innern der klägerischen Anwesen schon gar nicht in Betracht. In dem - von den Klägern als besonders stark betroffen bezeichneten - sog. Studiozimmer des Klägers zu 1), in dem nach dessen Angaben üblicherweise ferngesehen werde, waren nach den Feststellungen der Kammer keine störenden Lichteffekte zu erkennen. Von einer Augenscheinseinnahme des klägerischen Schlafzimmers wurde abgesehen, nachdem der Kläger zu 1) im Ortstermin erklärt hat, dass er sich im Schlafzimmer von den Lichtstrahlen nicht gestört fühle.
2.2. Eine Beeinträchtigung durch die Art der Strahlen und insbesondere durch deren Bewegung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit hat die Kammer festgestellt, dass es aufgrund der schnellen und ungleichförmigen Bewegungen der Lichtstrahlen zu einem Ablenkungseffekt kommen könne, was beim Lesen oder dem Führen eines Gespräches als störend oder belästigend empfunden werden könne. In einer derartigen, allein von dem subjektiven Empfinden des Betrachters abhängenden „Beeinträchtigung" ist jedoch lediglich eine sogenannte ideelle und damit nicht von den „Zuführungen" i.S.d. § 906 erfasste Einwirkung zu sehen. Diese ist vielmehr vergleichbar mit der Verletzung des ästhetischen Empfindens, die nicht als „ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkung" i.S.d. § 906 BGB anzusehen und deshalb hinzunehmen ist (BGHZ 31, 346, 399). Dies gilt schließlich auch in Bezug auf die erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen mit Kriegsassoziationen verbundenen Empfindungen der Kläger beim Anblick der in den Himmel gerichteten Lichtstrahlen. Soweit sich die Kläger an Beleuchtungskörper der Flugabwehr und hierdurch wiederum an Bombenangriffe erinnert fühlen, handelt es sich um rein subjektive Empfindungen, die vom Schutz des § 906 BGB nicht mehr umfasst sind. Störend ist nämlich nicht das „Schauspiel am Himmel", störend sind vielmehr die nicht zu verallgemeinernden, auf der Phantasie des Einzelnen beruhenden Vorstellungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 und § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.


Beispielprozess Nr.2:

VERWALTUNGSGERICHT TRIER
Az.: 5 K 177/02.TR
Urteil vom 12.06.2002
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Nutzungsuntersagung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger tragt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine baupolizeiliche Verfügung, mit der der Betrieb eines sogenannten Skybeamers untersagt wird. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger betreibt eine Diskothek in xxx, Stadtteil xxx, Gemarkung xxx, Parzelle 27/7-F56. Diese befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Beigeladenen "Gewerbegebiet an der xxx". An der Diskothek befindet sich ein Disko-Himmelsstrahler - sogenannter Skybeamer -, der auf die Örtlichkeit durch am Nachthimmel weithin sichtbare gebündelte Lichtstrahlen aufmerksam macht.
Die Genehmigung zur Errichtung dieser Diskothek datiert vom 17. Juli 1998. Des Weiteren ist mit Baugenehmigung vom 15. März 1999 die Errichtung mehrerer Werbeanlagen durch die Beklagte genehmigt worden. Bei diesen Anlagen handelt es sich um ein Hinweisschild außerhalb des Gebäudes im Einfahrtsbereich in Ständerbauweise und in der Größe von 3m x 2,85 m. Darüber hinaus genehmigte sie zwei Werbeträger im Giebeldach an der Vorderfront rechts und links in der Größe von jeweils 1,20 m x 0,67 m.
Mit Verfügung vom 9. November 2000 untersagte die Beklagte den Betrieb des auf dem Dach des Unterhaltungscenters installierten Disko-Himmelsstrahlers ab sofort.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung xxx mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen an, der Skybeamer erzeuge eine auf große Entfernung sichtbare Lichtsäule im Nachthimmel, die Gäste auf den Standort der Diskothek hinweise. Es handele sich bei dem Skybeamer daher um eine Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung. Diese unterliege daher einer speziellen Genehmigungspflicht. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht bestehe nur für Werbeanlagen mit einer Größe von l qm (§ 62 Abs. l Nr. 8a der Landesbauordnung). Dieser Ausnahmetatbestand sei jedoch im Ergebnis nicht einschlägig. Dabei bildeten der Himmelsstrahler und die von ihm ausgehenden Lichtstrahlen eine untrennbar funktionale Einheit, die in ihrer Ausdehnung l qm stets überschreite. Auch stehe die im Jahre 1998 erteilte Baugenehmigung der Nutzungsuntersagung nicht entgegen. Der Genehmigung sowie der ihr zugrunde liegenden Bauunterlagen könne nicht entnommen werden, dass der Skybeamer Teil der Baugenehmigung gewesen sei. Auch die von der Beklagten im März 1999 erteilten Genehmigungen für Werbeanlagen beinhalteten den Skybeamer nicht ausdrücklich. Die Anlage sei auch nicht bei Zugrundeliegen der Landesbauordnung in der Fassung von 1995 (§ 61 Abs. l Nr. 38 LBauO) genehmigungsfrei, da entsprechend der obigen Ausführungen die Voraussetzungen des Tatbestandes nicht erfüllt seien. Die Rechtsgrundlage der Nutzungsverfügung sei § 81 der1 Landesbauordnung. Die Voraussetzungen seien auch erfüllt, da die Anlage formell rechtswidrig sei, da eine notwendige Baugenehmigung nicht vorliege. Darüber hinaus sei die Anlage auch materiell rechtswidrig, da sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes der Stadt xxx, Stadtteil xxx "Gewerbegebiet an der xxx" widerspreche und daher nicht genehmigungsfähig sei.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 18. Januar 2002 hat der Kläger am 12. Februar 2002 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bei dem Skybeamer handele es sich nicht um eine bauliche Anlage. Er liege zwischen zwei Giebeln unterhalb der Traufe des Hauptgebäudes und sei daher nicht unmittelbar mit dem Erdboden verbunden. Auch handele es sich nicht um eine unzulässige Gewerbeanlage. Vielmehr sei der Skybeamer gemäß § 62 Abs. l Nr. 8a LBauO genehmigungsfrei. Der Auffassung des Kreisrechtsausschusses sei insoweit nicht zu folgen. Die Größenbestimmung sei lediglich auf die lichtstrahlenaussendende Maschine anzuwenden. Darüber hinaus sei aus diesem Grunde der Skybeamer auch materiell legal, da das Ausmaß von 2 x 6 m den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspreche. Auch handele es sich hier nicht um eine bewegliche Werbeanlage.
Der Kläger beantragt, die polizeiliche Verfügung der Beklagten vom 9. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, den Bebauungsplan der Beigeladenen "Gewerbegebiet an der xxx" sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und Beigeladenen Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Die angefochtene Nutzungsuntersagung vom 9. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002 ist' rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 81 LBauO. Mach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung verstoßen. Dabei erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. insoweit Urteil vom 22. Mai 1996 - 8 A 11880/95.OVG -) eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich nur das Vorliegen einer formellen Illegalität, nicht erforderlich ist indessen auch eine materielle Illegalität. Das Fehlen einer Baugenehmigung für eine abgenommene Nutzung reicht daher in der Regel aus, um zur Vermeidung vollendeter Zustande die Nutzung vorläufig zu untersagen.
Eine solche Genehmigung für die Nutzung des sogenannten Skybeamers durch den Kläger liegt nicht vor. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass der vom Kläger betriebene Skybeamer genehmigungspflichtig ist. Zwar handelt es sich bei dem Himmelsstrahler nicht um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. l LBauO, da die Lichtstrahlen, die von dem Skybeamer ausgehen, nicht aus Bauprodukten hergestellt sind. Ebenso wie der Beklagte ist die Kammer jedoch der Auffassung, dass der Himmelsstrahler eine Werbeanlage im Sinne des § 50 LBauO ist. Denn es handelt sich um eine örtlich gebundene Einrichtung, die durch den im Verkehrsraum sichtbaren Lichtstrahl auf ein Gewerbe, nämlich auf die vom Kläger betriebene Diskothek, hinweist (vgl. auch insoweit VG Stuttgart, Beschluss vom 9. Juli 1999 - 13 K 673/99 -m.w.N.). Er ist auch nicht nach Maßgabe von § 62 Abs. l Nr. 8a LBauO genehmigungsfrei, da die Ausdehnung des Lichtstrahles in seiner optischen Wirkung einer Ansichtsfläche von mehr als einem l qm entspricht. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist bei dieser Betrachtung nicht davon auszugehen, dass die Größenbestimmung allein auf die den Lichtstrahl produzierende Maschine zu beziehen ist, vielmehr ist im Falle eines Skybeamers nach Auffassung der Kammer die das Licht produzierende Gerätschaft sowie der Lichtstrahl, der von diesem ausgeht, als einheitliche Werbeanlage anzusehen. Aus diesem Grund ist der Skybeamer auch nicht zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für die Diskothek aus dem Jahre 1998 genehmigungsfähig, da die Ausnahme von der Genehmigungspflicht zum damaligen Zeitpunkt eine genehmigungsfreie Größe von 0,5 qm vorsah.
Darüber hinaus ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass der Skybeamer Gegenstand der ursprünglichen Baugenehmigung der Diskothek vom 17. Juli 1998 sowie der später seitens der Beklagten erteilten Baugenehmigungen vom 15, März 1999 gewesen ist. Zur Begründung dessen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen werden.Aufgrund dessen ist somit von der formellen Rechtswidrigkeit auszugehen. Lediglich ergänzend ist insoweit auszuführen, dass auch keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit in materieller Hinsicht besteht, da der Skybeamer gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes der Beigeladenen "Gewerbegebiet an der xxx" verstößt. Dieser setzt unter Punkt II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Nr. 7 fest:
Reklame- und Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung bis zu einer Einzelgröße von 2 x 6 m zulässig. Sie sind auf die Art der Dienstleistung und den Betreiber zu beschränken. Markenwerbung kann im Wege der Ausnahme zugelassen werden. Eine Befestigung oberhalb der Traufe sowie an den unter II Nr. l genannten "Sonderbauteilen" ist unzulässig. Weiterhin ausgeschlossen sind bewegliche Reklame- und Werbeanlagen. Orientierungstafeln und Sammelwerbeträger sind ausschließlich im Einfahrtsbereich des Gewerbegebietes zulässig.
Aufgrund der anzunehmenden Größe der Werbeanlage (siehe oben) sowie der Art und Ort der Befestigung ist davon auszugehen, dass eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des hier im Streit stehenden Himmelsstrahlers nicht anzunehmen ist.
Die Benutzungsuntersagung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 59 LBauO darüber zu wachen, dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie handeln daher regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie diesem gesetzlichen Auftrag folgen und die Benutzungsuntersagung einer rechtswidrigen baulichen Anlage anordnen. Gründe, die ausnahmsweise ein Absehen vom Erlass der Verfügung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. l VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich nicht durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 3 VwGO.
Die Berufung wird zugelassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. l VwGO).


Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 EURO festgesetzt (§ 13 Abs. l des Gerichtskostengesetzes - GKG -).




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