Re: Abstandsfläche: Gebäude zu Gebäude oder Gebäude zu Grundstücksgrenze


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Nils Jagnow am 28 Juni, 2005 um 08:38:50

Antwort auf: Abstandsfläche: Gebäude zu Gebäude oder Gebäude zu Grundstücksgrenze von Ralf am 27 Juni, 2005 um 16:06:29:

Hallo,

gem. § 6 Abs. 3 BauO NRW dürfen sich Abstandsflächen nicht überscheiden. Das bedeutet, dass Abstandsflächen, die über eine Baulast gesichert werden, dennoch nicht kleiner als 6m (gesamt) sein dürfen.

Die einzige (mir bekannte) Möglichkeit, eine geringere Abstandsfläche zu genehmigen, ist, über eine Vereinigungsbaulast alle Grundstücke quasi zu einem Grundstück zu verschmelzen. Die Abstandsflächen beziehen sich nämlich auf ein Nachbargrundstück, nicht aber auf ein und dasselbe Grundstück.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft helfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Dipl.-Ing. Nils Jagnow



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]