Leitungsrecht


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Abgeschickt von Uta am 29 Juni, 2005 um 10:08:30

Moin,
habe in Flensburg 2005 ein altes Haus gekauft, welches über eine öffentliche Straße erreichbar ist. Die Abwasserleitungen gehen jedoch über ein rückwärtig gelegenes Grundstück. Das Grundstück ist vor 11 Jahren an den Nachbarn veräußert worden. Eine Baulast bzw. Grunddienstbarkeit besteht nicht. Die Stadt fordert von uns jetzt eine Abwassererschließung über die öffentliche Straße. Ein Anschlusskanal zur Vorflut ist bisher nicht hergestellt. Diese Erschleißung gestaltet sich äußerst teuer und kompliziert, da aufgrund von Hangbebauung das Straßenniveau höher liegt und somit eine Hebeanlage notwendig wird. Hinzu kommt, dass das Haus direkt an die Straßengrenze gebaut ist und der Revisionsschacht, welcher ja immer frei zugänglich auf dem betreffenden Grundstück liegen soll, nur im Haus liegen könnte. Das erlaubt die Stadt nicht. Ferner sind die Straßenverhältnisse derart beengt, dass bei Herstellung des Anschlusskanals eine Vollsperuung der Straße nötig ist und und damit die Zufahrt der in der Sackgasse liegenden Häuser für die Bauzeit entfällt.
Besteht da noch eine Verhältnismäßigkeit? Gibt es ein sog. Notleitungsrecht für die schon seit 40 Jahren bestehenden Abwasserelitungen?
Wäre dankbar über jede Hilfe, da solange die Leitungsfragen nicht geklärt sind auch kein Bauantrag für die Modernisierung genehmigt wird.
Beste Grüße Uta




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