Abgeschickt von Stefan Winkler am 02 Juli, 2005 um 09:46:32
Laut Baunutzungsverordnung § 19 (4) kann man die GRZ um bis zu 50% überschreiten. Laut Bauamt ist das eine zusätzliche Bestimmung, d.h. bei GRZ 0,2 darf das Wohngebäude nur 20 % der Grundstückfläche haben und danach wir geprüft, ob mit Garagen die 50% nicht überschritten werden. Ist das richtig? Ich lese den Paragraph komplett anders und denke nur das die Regelung mit der 50%igen Überschreitung gültig ist! Wer kann mir helfen?
Danke im Voraus
§ 19 (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.