Abgeschickt von Gast am 30 Maerz, 2005 um 16:47:05:
Hallo,
wenn ich auf einem Campingplatz ein Gebäude errichten will, handelt es sich dann um die Errichtung einer baulichen Anlage oder um die Ändeung einer baulichen Anlage (hier: Campingplatz). Nach BAyBo ist der Campingplatz per Fiktion eine bauliche Anlage, sprich es wäre dann doch auch konsequent,das ich eine änderung des Campingplatzes annehme . Problem ich bin dann wieder nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art 73 BayBO, sondern im Art 72 BayBO ,da s sich bei dem Campingplatz um ein Sonderbau handelt. Was allerdings auch unverständlich ist, hie ein ganzes Prüfungsverfahren anzunehmen? Vorschläge?