Re: Bauvoranfrage liegt über 1,5 Jahre bei Verwaltung - Bearbeitungszeitraum überschritten?!?


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Abgeschickt von Heike am 11 Juli, 2005 um 14:49:13:

Antwort auf: Re: Bauvoranfrage liegt über 1,5 Jahre bei Verwaltung - Bearbeitungszeitraum überschritten?!? von Nils am 11 Juli, 2005 um 10:19:53:

Hallo Nils,

Danke für die Ausführungen. Leider regelt die Landesbauverordnung RLP nur, dass ein Bauantrag nach 1 Monat beschieden sein muss; für eine Bauvoranfrage kann ich nichts finden. Aber 1,5 Jahre ist doch schon sehr lange, oder? Vielleicht gibt es jemanden im Forum, der einen ähnlichen Fall kennt?


Zum Thema "Begründung": Es ist also wahr, dass die Gemeinde entweder nach §34 (Innenbereich) oder §35 BauGB begründen kann, jedoch aber wohl nicht nach beiden, das schließt sich doch aus?! Da haben die doch einen dicken Fehler gemacht, oder?
Kennt jemand hierzu Urteile oder ähnliche Fälle? Für uns ist auf jedenfall besser, wenn das Vorhaben nach §34 beurteilt wird!

Gruß und Dank

Heike

: Hallo Heike,

: meines Erachtens haben Sie Recht - die Gemeinde kann nur beurteilen, ob Ihr Grundstück nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Die Definition, wo der Außenbereich beginnt, wird von den Behörden unterschiedlich gehandhabt. So nimmt die Bezirksregierung Arnsberg die Definition, dass der Außenbereich direkt hinter der letzten Bebauung beginnt, also z.B. mit dem Garten eines Grundstücks. So gesehen kann ihr Gartenhäuschen im Außenbereich liegen, wenn ihr Haus im Innenbereich liegt.

: Zum Bearbeitungszeitraum der Bauvoranfrage. Die Fristen werden in den einzelnen Bauordnungen der Länder (unterschiedlich) geregelt. Üblicherweise werden die Fristen aber erst dann gezählt, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Sollten Sie also erst vor kurzem einen notwendigen Stellplatznachweis oder eine Baulast oder ähnlich eingereicht haben, beginnt die Frist erst mit diesem Termin. In der Regel sollten Sie innerhalb von 3 Monaten eine Antwort auf Ihre Bauvornafrage erhalten, genaueres entnehmen Sie bitte der Bauordnung Ihres jeweiligen Bundeslandes (kostenlos im Internet verfügbar - Such über Google "Landesbauordnung Baden-Württemberg/Bayern/NRW/uws.").

: Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

: Mit freundlichen Grüßen,

: Nils Jagnow





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