Re: Lärm im Mischgebiet


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Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 30 Maerz, 2005 um 18:39:20

Antwort auf: Re: Lärm im Mischgebiet von Ullrich am 30 Maerz, 2005 um 14:35:53:

Guten Tag,

das Problem ist sehr vielschichtig und lässt sich nicht mal eben im Forum lösen. Tasächlich ist aber ein Knackpunkt, dass inzwischen zwei Jahre ins Land gegangen sind, nicht aber der Umstand des Mischgebiets als solches.

Vermutlich verfügt die Schreinerei über eine Baugenehmigung, aber wichtig ist dann auch festzustellen, was in der Genehmigung steht. Enthält sie Auflagen, werden diese möglicherweise nicht eingehalten. Zum Geruch wird sie sicherlich keine Auflagen enthalten, da kann man möglicherweise dann mittels BImSchG und den entsprechenden Richtlinien (VDI, GIRL) prüfen. Meine Reihenfolge wäre die: 1. Genehmigungslage prüfen; 2. Abgleich mit Festsetzungen der Bebauunfspläne; 3. Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten (also Lärm- und Geruchsintensität) 4. hiervon (1. - 3.) ausgehend weiteres Vorgehen entscheiden

Freundliche Grüße

Caspar David Hermanns


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: Ja der Hauptfehler ist, dass sie im Mischgebiet Ihren Wohnort gewählt haben. Der zweite Fehler ist, dass seit Neubau bereits wieder 2 Jahre verstrichen sind, in denen Sie nicht viel erreicht haben. Der dritte Fehler darf jetzt nicht sein, einen Anwalt zu wählen, der sie blindlings um zu verdienen in irgendwelche Prozesse treibt. Grundsätzlich ist für sowas das Gewerbeaufsichtsamt zuständig als ein erster Ansprechpartner. Beschwerde dort schriftlich einreichen am besten mit einem qualifizierten Anwalt. Sollten die nichts tun, so könnten Sie einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB geltend machen, was das Arbeiten bei offenen Fenstern betrifft. Evtl. mal im BImSchG nachlesen, ob der Neubau unter den Anlagenbegriff fällt.
: Grenzwerte für Schallimmissionen im Mischgebiet bekannt?
: Soweit mir bekannt ist, hat man in Mischgebieten (mit Rücksicht auf die durchgehend arbeitenden Gewerbebetriebe) keinen Anspruch auf Einhaltung der für reine Wohngebiete vorgeschriebenen gesetzlichen Mittags-Ruhezeit (13 - 15 Uhr).
: Die Unterschiede in den erlaubten Grenz-Schallimmissionen sind zwischen reinen Wohngebieten und Mischgebieten recht erheblich (eine Steigerung um 10 dB(A) wird als Verdoppelung der Lautstärke empfunden):
: Reine Wohngebiete Tag : 50 dB(A) Nacht : 35 dB(A)
: Dorf- und Mischgebiete Tag : 60 dB(A) Nacht : 45 dB(A)
: Es kann sein, dass die Grenzwerte von den Geräusch-Verursachern überschritten werden, dies müsste man ggf. messtechnisch nachweisen (Gutachten). Man kann sich also erstmal an das zuständige Ordnungsamt oder Gewerbeaufsichtamt oder die Immissionsschutzbehörde wenden, in vielen Städten besteht die Möglichkeit, dass die Ämter solche Messungen im Sinne ihrer Bürger selbst durchführen. Wenn die Gemeinde beim Messen nicht helfen kann, hilft ein privates schalltechnisches Gutachten.
: Lärm der von Gewerbebetrieben erzeugt wird, muss zwar bis zu einem gewissen Grad, aber doch nicht grenzenlos hingenommen werden. Die Beurteilung richtet sich im Wesentlichen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der "Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA Lärm). Hier sind Lärm-Immissionsrichtwerte festgelegt, abgestuft nach der Gebietsart (z. B. Mischgebiet, Gewerbegebiet).
: Es geht ja gerade eine sogennante Luftreinhalterichtlinie durch die Medien. Eine sogennante EU-Umweltlärmrichtlinie ist auch schon beschlossen, aber noch nicht klar, was diese genau regelt.
: Grenzwerte auch hier: http://www.stadtklima.de/stuttgart/l98/grenzw.htm
: Ein günstiges Lärm-Messgerät gibt es beispielsweise bei conrad.de.
: Welche Stadt?

: Gibt viele Lärmopfer und Urteile dazu:

: Riesenschnauzerzucht im Mischgebiet unzulässig
: Es ist unzulässig, in einem Mischgebiet mehr als einen Hund im Freien zu halten. Eine entsprechende Untersagungsverfügung der Stadt Nagold wurde von dem für Baurecht zuständigen 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) als rechtmäßig bestätigt. Das Verfahren war in Gang gekommen, weil sich eine Reihe von Nachbarn über Lärm- und Geruchsbelästigungen beschwert hatte.
: Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und des VGH hatten die Antragsteller auf ihrem Wohngrundstück, das in einem Mischgebiet liegt, eine Hundezwingeranlage errichtet. Sie betreiben dort die - tierschutzrechtlich nicht genehmigte - gewerbsmäßige Zucht von Riesenschnauzern. Zu ihrem Bestand gehörten regelmäßig drei Zuchthündinnen und weitere vier bis fünf ausgewachsene Tiere nebst einem bis zwei Würfen von jeweils zahlreichen Welpen. Sie nahmen mit ihren Tieren auch an Hundewettbewerben teil; vor kurzem sei einer ihrer Hunde als „Weltmeister seiner Klasse“ ausgezeichnet worden.
: Ebenso wie das Verwaltungsgericht in erster Instanz kam auch der VGH zu der Überzeugung, dass die gewerbliche oder jedenfalls gewerbeähnliche Nutzung in dem betreffenden Baugebiet nicht zulässig sei. Die Baunutzungsverordnung lasse zwar in den Baugebieten untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zu; diese müssten jedoch dem Nutzungszweck der Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Die Vorschrift ermögliche als Annex zum Wohnen eine (Klein-)Tierhaltung nur dann, wenn sie in dem betreffenden Gebiet üblich und ungefährlich sei, den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung nicht sprenge und die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke zu- und untergeordnet sei. Dies treffe bei einer Hundezucht, bei der die Hunde im Freien gehalten würden, nicht zu. Zwar seien auch Gewerbebetriebe im Mischgebiet nicht völlig ausgeschlossen, jedoch nur solche zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich störten. So liege der Fall aber hier. Das Bellen und Jaulen der Hunde, die von ihnen ausgehenden Geruchsbelästigungen sowie - wie die Nachbarn geltend gemacht haben - das Schreiben der Antragsteller beim Umgang mit ihren Hunden seien typischerweise geeignet, den Anspruch auf Ruhe, insbesondere am Abend, in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen, der auch den Bewohnern eines Mischgebiets zustehe, zu beeinträchtigen. Als bemerkenswert erwähnt der Senat, dass die Antragsteller beim Ortstermin der Baurechtsbehörde den Hunden sogenannte Bell-Ex-Halsbänder umgelegt hätten, welche das Bellen durch elektrischen Strafreiz verhindern sollten (was im Übrigen tierschutzwidrig sei). Offenbar hätten es die Antragsteller für nötig gehalten, auf diese Weise auf ihre Hunde einzuwirken. Die beanstandete Hundehaltung unterscheide sich deutlich von der vielfach gegebenen und zulässigen Situation, dass mehrere Hunde auf verschiedenen Grundstücken einzeln im Haus gehalten werden.
: Beschluss vom 13.3.2003 - 5 S 2771/02 - rechtskräftig




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