Re: Grundstücksteilung


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Abgeschickt von Rudi am 13 Juli, 2005 um 08:57:37

Antwort auf: Re: Grundstücksteilung von Markus am 13 Juli, 2005 um 08:05:56:

Das Nachbarschaftsrecht kennt das sog. Hammerschlagsrecht. Damit ist das Betreten des Nachbargrundstücks zum Zwecke von Unterhaltungsarbeiten möglich. Wird etwas beschädigt, ist dem Nachbarn Schadenersatz zu leisten.
Das Gemeinschaftseigentum hat den Nachteil, daß beide Eigentümer den Unterhalt des Fahrweges zahlen müssen. Diese Regelung benachteiligt den Vorderlieger. In der Praxis führt das dazu, daß Vorder- und Hinterlieger sich oft nicht einigen können, was die Nachbarschaft belasten kann.
Die Abstandsbaulast ist ein Instrument des öffentlichen Baurechts und bedeutet, daß der Fahrweg als Abstandsfläche zählt. Die Ausnutzung des Vorderliegergrundstücks kann dadurch erheblich verbessert werden.

: Was ist von Gemeinschaftseigentum zu halten, wenn Eigentum Hinterlieger nicht möglich? Die Zufahrt wird ein eigenes Flurstück. Wir benötigen den Weg um das Haus zu unterhalten. Wird dies durch eine Abstandsbaulast geregelt?
: So sieht´s in etwa aus:
: _______________
: I I
: I I
: I I
: ---------------
: I I I
: I I I
: I I I
: ----------------

: : Am besten: Eigentum Hinterlieger. Ist aber nicht überall möglich, wenn die Grundstücke zu schmal sind. Dann evtl. Abstandsbaulast eintragen lassen.
: : Wege- und Fahrrechte sollte man möglichst vermeiden, da Quelle ständigen Ärgers.




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