Re: Gartenhaus


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Abgeschickt von Nils Jagnow am 14 Juli, 2005 um 10:46:11

Antwort auf: Gartenhaus von Herbert Bolai am 14 Juli, 2005 um 07:29:16:

Hallo,

laut Anlage zum § 50 der Bauordnung von Baden-Württemberg gilt:

Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich
bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt sind Verfahrensfreie Vorhaben, dass heißt, sie bedürfen keiner Genehmigung.

Solange also ihr Gartenhäuschen nicht im Außenbereich gem. § 35 BauGB (also nicht auf einer Fläche, die durch einen Bebauungsplan überplant worden ist und auch nicht im Innenbereich gem. § 34 BauGB) steht, haben sie kein Problem. Steht ihr Gartenhäuschen im Außenbereich - und das kann schon dann der Fall sein, wenn ihr Haus im Stadtrand liegt und hinter ihrem Haus keine Bebauung mehr kommt - dann hat die Gemeinde völlig richtig gehandelt. Es handelt sich dann auch nicht um Verschwendung von Steuergeldern, sondern um die Einhaltung von Recht und Gesetz.

Durch den Ersatz ihres alten Gartenhäuschens durch ein neues haben sie de facto einen Abriss und einen Neubau vollzogen. Der Neubau kann unter den oben genannten Voraussetzungen genehmigungspflichtig sein. Deshalb hätten Sie sich vor Durchführung der Maßnahme entsprechend informieren müssen.

Ein Rückbau Ihres Gartenhäuschens ist eine von vielen Maßnahmen, die die Stadt verlangen kann. Üblicherweise duldet die Stadt solche illegalen Vorhaben nach Zahlung eines Bußgeldes.

Mit freundlichen Grüßen,

Nils Jagnow



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