Recht auf Notweg?


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Abgeschickt von Forumbesucher am 21 Februar, 2005 um 14:54:16

Guten Tag,

meine Frage betrifft das Notwegerecht:

Wir vermieten in einem Mehrfamilienhaus ein Ladenlokal, das über einen ca. 40 m² großen Sitzungs-/ Versammlungsraum im Kellergeschoß verfügt. Als dieser Raum vor ca. 10 Jahren zu einem Sitzungsraum umgebaut wurde, gab es vom Bauordnungsamt die Auflage, dass ein Notausgang vorhanden sein müsste. Dieser Notausgang war bereits vorhanden: er führte durch eine Feuertür in die Kellerräume des Nachbarhauses, das uns zum damaligen Zeitpunkt noch gehörte. Vor etwa 6 Jahren haben wir das Nachbarhaus jedoch verkauft und (aus Unwissenheit oder Ahnungslosigkeit?) im Kaufvertrag die Existenz dieses Fluchtweges nicht erwähnt.
Nun verweigert uns der neue Besitzer seit 2 Jahren das Wegerecht im Notfall (auf unserer Seite war ein Schlüssel zum „Notausgang“ in einem Notfallkästchen angebracht).
Unsere Mieter dürfen die Räume laut Bauordnungsamt nicht mehr als Versammlungsraum nutzen und wir nehmen nun schon seit einiger Zeit eine erhebliche Mietminderung hin.

Wenn ich richtig informiert bin, steht uns doch nach § 917 BGB ein Notwegerecht zu, oder?
Lohnt sich in diesem Fall eine Klage?

Vielen Dank für Ihr Interesse, ich freue mich auf Antwort!




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