Re: Eigenheimzulage bei wilder Ehe


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Abgeschickt von Karina am 20 Juli, 2005 um 11:30:15:

Antwort auf: Eigenheimzulage von Schubert am 19 Juli, 2005 um 14:11:24:

Laut 9 Abs. 5 Satz 2 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) gilt folgendes:
Für Objekte, deren Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 liegt, beträgt die Einkunftsgrenze
- bei Alleinstehenden 70.000 Euro,
- bei Ehegatten 140.000 Euro.
Diese Einkunftsgrenze erhöht sich pro Kind um 30.000 Euro. Dazu muss erfüllt sein,
- dass der Anspruchsberechtigte (oder sein Ehegatte) für dieses Kind Kindergeld, einen Kinderfreibetrag oder einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungsbedarf oder Ausbildungsbedarf erhält, und
- dass das Kind zu seinem Haushalt gehört oder zu einem Zeitpunkt im Förderzeitraum gehört hat.
Für das Errechnen der Einkunftsgrenzen werden alle positiven Einkünfte des Erstjahres und alle positiven Einkünfte des Jahres davor zusammen gerechnet. Erstjahr ist das Jahr, in dem erstmals die Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens (zum Beispiel für Dividenden) gilt: Die Summe der positiven Einkünfte erhöht sich um die nach § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei bleibenden Beträge und mindert sich um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge.

Kernfrage also meines Erachtens:
Wer hat den Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte eingetragen?

: Welche Einkunftsgrenzen gelten unter folgenden Bedingungen:

: - Hausneubau für Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind, wobei nur ein Partner Eigentümer des Hauses + Grundstückes ist (auch die Finanzierung wird nur durch diese Person getragen)
: - der allein bauende Partner hat Anspruch auf einen Kinderfreibetrag

: Die Hauptfrage in diesem Zusammenhang ist, ob der Kinderfreitrag in Höhe von 30.000€ um die Hälfte gekürzt wird.




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