Re: Kosten für Gutachten


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Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 21 Juli, 2005 um 18:18:56

Antwort auf: Kosten für Gutachten von Frank am 21 Juli, 2005 um 16:46:36:

Guten Tag,

Sie haben genau richtig gehandelt und können - da Mängel festgestellt worden sind - zumindest anteilig die Erstattung der Gutachterkosten als materiellen Schadensersatz verlangen.

Die Kosten für das Gutachten können als selbständige Schadensposition geltend gemacht werden, Sie zur Substantiierung Ihrer Mängelrügen sachverständiger Hilfe bedurften. Ihnen ist es nicht möglich, sich zu der Mangelhaftigkeit eines Bauwerks zu äußern.
Es sind nach der Rechtsprechung die Kosten zu ersetzen, die erforderlich sind, Ihnen ein zuverlässiges Bild über die Ursache und das Ausmaß der vorhandenen Mängel zu vermitteln,
BGH, Urt. v. 13.09.2001 – VII ZR 392/00 – WM 2001, 2347; Urt. v. 22.10.1970 – VII ZR 71/69 – WM 1970, 1522; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.05.1990 – 1 U 199/86 – BauR 1991, 777.

Freundliche Grüße

Dr. Caspar David Hermanns

: Wir haben zur Abnahme sämtlicher Gewerke einen neutralen Gutachter herangezogen, den wir auch privat bezahlt haben. Nun hat dieser Gutachter bei sämtlichen Abnahmen Mängel festgestellt, die beseitigt werden mussten. Dieses ist auch durch unseren Bauträger veranlasst worden. Jedoch sei angemerkt, dass ohne den von uns beauftragten Gutachter die Mängel weiterhin bestehen würden, bzw. dies sogar zu Folgeschäden geführt hätte.
: Teilweise kam es sogar zu Streitfällen zwischen uns und dem Bauträger, die erst durch Anerkennung des Mangels durch unseren Gutachter beseitigt wurden.

: Können wir die Kosten für den Gutachter unserem Bauträger nun in Rechnung stellen, oder müssen wir eigenständig die Kosten hierfür tragen?





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