Re: Ausnahmen bei Grenzbebauung?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 22 Juli, 2005 um 17:12:10

Antwort auf: Ausnahmen bei Grenzbebauung? von Peter Lenzschau am 21 Juli, 2005 um 10:42:15:

Die nachzuweisenden Abstandflächen richten sich nach aktuellem Baurecht. Reduzierte Grenzabstände sind entweder durch Eintragung einer Baulast auf dem angrenzenden Grundstück oder durch Befreiung durchzusetzen. Die Baulast reduziert den Grundstückswert, da diese Fläche nicht mehr bebaut und auch für den Nachweis eigener Abstandflächen nicht herangezogen werden darf. Von daher ist unerheblich, ob der Nachbar durch den Eintrag der Baulast "beeinträchtigt" ist, sein Grundstück verliert an Wert!

Für eine Befreiung durch die Behörde werden üblicherweise Kompensationsmaßnahmen gefordert, z. B. Ausbildung einer F90-Wand, Verzicht auf Fenster, Alarmierungseinrichtung usw. Zusätzlich benötigt man die Zustimmung des Nachbarn - aber keine Baulast mehr.

: Hallo,

: ich habe einen Walmdachbungalow gekauft, der noch nach altem Baurecht gebaut ist und an einer Ecke bis auf 2;70 an die Grenze des Nachbargrundstückes reicht ist. Jetzt möchte ich die Dachform ändern (Satteldach)bekomme aber von meiner Nachbarin, die dort nicht einmal selbst wohnt, keine Baulast eingetragen. Das Nachbarhaus ist bestimmt 10m von der Grenze entfernt und die Ecke, um die es in auf ihrem Grundstück ginge, ist mit hohen Bäumen bewachsen. Sie hätte durch meinen Umbau keinerlei ersichtliche Nachteile. Gibt es in diesem Fall Erfahrungen mit Ausnahmeregelungen? Ansosten kann ich nur das gesamte Dach 40 cm nach innen setzen, was natürlich völliger Quatsch ist.
: Ich wohne übrigens in Niedersachsen.

: Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

: Peter Lenzschau





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