Re: verjährungsfrist am bau


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Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 31 Maerz, 2005 um 19:48:59

Antwort auf: Re: verjährungsfrist am bau von Vera am 31 Maerz, 2005 um 19:40:41:

Guten Tag,

es könnten aber unter Umständen Ansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen, wenn der schadhafte Bereich zum Gemeinschaftseigentum gehört und keine Unterhaltungspflicht auf den Sondereigentümer übertragen wurde.

Freundliche Grüße

Dr. Caspar David Hermanns

: 16 Jahre in Ihrem Besitz? So wie bei uns. Mängel treten immer erst nach Ablauf der Gewährleistung auf. Das verjährt leider spätestens nach 5 Jahren wenn nicht gerade Vorsatz bewiesen werden kann.
: Die Verjährung ergibt sich entweder aus VOB oder BGB-Werkvertrag oder BGB-Kaufrecht, je nach Vertrag, den sie unterzeichnet haben, aber alles ist maximal 5 Jahre. Würde die ganze Decke in allen Zimmern überprüfen bzw. austauschen oder mit Bauhelm schlafen. Da kann man echt nach so langer Zeit nichts mehr machen, wenn man nicht gerade die Verjährung durch Klageerhebung unterbricht wie im folgenden Fall unter anderem dargestellt wird:





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