Re: Ärger mit Vorbesitzer aus Zwangsversteigerung


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Abgeschickt von DLeu am 23 Juli, 2005 um 16:06:36:

Antwort auf: Re: Ärger mit Vorbesitzer aus Zwangsversteigerung von Linearnetrik am 22 Juli, 2005 um 12:09:12:

: ER WAR DER MEINUNG, DASS WIR OHNE SEIN ENTGEGENKOMMEN, IHM ZUM AUSRÄUMEN SOGAR BIS ZU 3 MONATEN ZEIT LASSEN HÄTTEN MÜSSEN UND WENN WIR DAGEGEN ANGEGANGEN WÄREN, HÄTTE SICH DAS DURCH EINE GEGENKLAGE SEINERSEITS AUF MINDESTENS EIN HALBES JAHR RAUSGEZÖGERT.

-- Da scheint der Alteigentümer wohl was zu verwechseln, möglicherweise meint er das SOnderkündigungsrecht, das der Ersteigerer gegenüber Mietern hat (§57 ZVG); aber er als scheidender Eigentümer hat meines Erachtens nach lediglich noch die Schlüssel zu übergeben.

"Der Erwerber kann die Räumung mittels des Zuschlagbeschlusses herbeiführen. Er weist ihn als neuen Eigentümer aus, und stellt für ihn auch einen Räumungstitel dar, mit dem er einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen kann."



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