Re: Änderung des Bebauungsplans


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Abgeschickt von Nils Jagnow am 25 Juli, 2005 um 09:11:50

Antwort auf: Änderung des Bebauungsplans von Felicibus am 24 Juli, 2005 um 22:12:17:

Hallo,

im Rahmen einer B-Plan-Änderung müssen die Behörden und sonstigern Träger öffentlicher Belange UND die Öffentlichkeit am Verfahren beteiligt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung muss die Gemeinde ortsüblich bekanntmachen, also z.B. über das Amtsblatt, Tageszeitungen etc.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung können Sie Ihre Anregungen vorbringen (in Ihrem Fall: Beeinträchtigung der Wohnqualität, dadurch in gewissem Umfang Wertverlust etc.).

Alle Anregungen fließen dann in eine Abwägung - die Gemeinde muss Ihnen das Ergebnis der Abwägung mitteilen.

Wenn Sie das Gefühl haben, dass die Abwägung fehlerhaft oder unausgewogen war, besteht für Sie zunächst die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und abschließend gegen den B-Plan zu klagen (Normenkontrollverfahren).

Ich muss sie allerdings darauf hinweisen, dass der Wertverlust Ihres Gebäudes nicht als alleiniger Grund ausreicht. Ein einmal beschlossener Bebauungsplan bedeutet nicht, dass sich die Planung niemlas ändern wird (gilt äquivalent für das Umfeld). Solange bei der B-Planänderung auch ausreichend Abstände zu Nachbargebäuden (gem. Bauordnung Ihres Bundeslandes) berücksichtigt hat, kann man auch kaum von gesundheitsgefährdenden Auswirkungen o.ä. sprechen.

Das beste ist, wenn Sie möglichst frühzeitig der Gemeinde Ihre Probleme vortragen (ich empfehle - je nach Größe der Gemeinde - ein persönliches Gespräch). Dann kann auch frühzeitig in der Planung evtl. Verringerungen der Geschosszahl, Ausrichtungen etc. berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Nils Jagnow




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