Re: Grenzabstände


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 25 Juli, 2005 um 09:24:45

Antwort auf: Grenzabstände von Uwe T. Ruckgaber am 22 Juli, 2005 um 18:03:51:

Die Grenzabstände haben nachbarschützenden Wirkung und sind für alle verbindlich. Man kann aus verschiedenen Gründen eine Befreiung von der erforderlichen Tiefe beantragen - in BW jedoch niemals unter dem minimalen nachbarschützenden Abstand von 0,4 x Wandhöhe. Es sollte geprüft werden auf welche Länge um die 7 cm unterschritten werden. U.U. kommt eine Befreiung wegen Geringfügigkeit in Frage - aber die benötigt normalerweise auch die Zustimmung des Nachbarn, da ja dessen nachbarschützenden Grenzabstände unterschritten werden.
Weiterhin kommt eine Änderung des Gebäudes in Frage, die die Einhaltung der erf. Grenzabstände ermöglicht (Abschrägen o. ä.)

: Durch einen schrägen Grenzverlauf bedingt (und wohl auch durche einen Planungsfehler des Architekten) wird der Grenzabstand bei unserem Bau um ca. 7cm unterschritten. Ein Nachbar, hat dagegen geklagt.
: Das würde bedeuten, dass sich keine Aussenisolierung an dieser Wand anbringen läßt. Gibt es in Baden-Württemberg tatsächlich die Möglichkeit wg. so einer Geringfügigkeit einen ganzen Bau den ganzen Bau einzustellen ? Oder gibt es dazu Präzedenzfälle.
: Danke für jede Information dazu !




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