Re: Wegerecht und Pflicht


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Abgeschickt von Christian am 26 Juli, 2005 um 08:37:11:

Antwort auf: Wegerecht und Pflicht von Gerd Schnitzer am 17 Juli, 2005 um 21:57:04:

Altrechtliche Dienstbarkeit oder aber gemäß § 917 Abs. 1 BGB verpflichtet?

Die Pflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese werden bei der Auslegung der Dienstbarkeit zu berücksichtigen sein.
Sofern Sie mit einem Geh-Fahrt-und Viehtreiberecht belastet sind haben Sie die Fläche auf der erforderlichen Breite freizuhalten, so dass ein Durchfahren oder Durchgehen oder Durchtreiben stets möglich ist. Ferner können sie dort keine giftigen Pflanzen anbauen oder die Beschaffenheit des Bodenbelags
negativ ändern, also keine rutschigen Beläge wählen usw.!
Beispiele für Rechtstreitigkeiten:
http://www.ra-kotz.de/wegerecht1.htm
http://www.ra-kotz.de/dienstbarkeit.htm

: Wir haben für unseren Hofraum ein Geh-Fahrt- und Viehtreiberecht. Welche Rechte und Pflichten haben wir als Anwohner.





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