Re: laut Baubehörde Außenbereich, daher nur Anbau möglich.


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 31 Juli, 2005 um 14:29:17

Antwort auf: laut Baubehörde Außenbereich, daher nur Anbau möglich. von Walle am 30 Juli, 2005 um 18:28:01:

Der Flächennutzungsplan stellt nur eine Planungsorientierung für die Behörde dar und ist nicht "parzellenscharf". Aus dem FNP kann nie Baurecht für ein bestimmtes Grundstück abgeleitet werden.

Die Zulässigkeit nach §35 erfordert eigentlich immer einen Bezug zu einem landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Auflagen und Einschränkungen des §35 BauGB (untergeordnet!)

Die vorhandene Erschließung ist nur dann relevant, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Der Bezug zu der sonstigen Siedlung findet eher im §34 Anwendung.

Es gibt regelmäßig Situationen in denen Teile eines Grundstücks dem Außenbereich zugeordnet werden und eine weitere Bebauung nicht möglich ist. Rechtsichere Klärung kann durch eine Bauvoranfrage erreicht werden, deren ablehnender Bescheid dann auch gerichtlich überprüft werden kann.

Aus Ihren Ausführungen entnehme ich, dass die Gemeinde einer Einzelfall-Betrachtung Ihres Vorhabens wohl nicht so aufgeschlossen ist.

: Hallo,

: wir möchte auf das gleiche Grundstück auf der auch mein Elternhaus steht unser Haus errichten. Laut Flächennutzungsplan liegt das Grundstück im Baubereich. Da aber der Teil des Grundstückes nicht an die Strasse grenzt, sondern an einen bepflasterten Feldweg, wird es von der Baubehörde als Aussenbereich bezeichnet. Laut Baubehörde wäre nur ein Hausanbau an das Elternhaus möglich.

: Aber ich bin anderer Meinung:

:  Da das Grundstück im Flächennutzungsplan als Baubereich deklariert ist
:  Der Feldweg Kanalisiert ist, wodurch keine Kosten für Erschliessung usw. anfallen
:  Laut BauGB §35 Absatz 2 folgendes zulässig: Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
:  Ein Anbau das Aussehen der Wohnsiedlung verunstaltet und ein neues Haus viel besser in das Gebiet passt

: Unsere Frage lautet, liege ich richtig mit der oben genannten Argumentation? Wie kommt man zu einem „Einzelfall“ (BauGB §35 Abs.2) und wie definiert man einen „Anbau“?

: Vorab vielen Dank.
: Viele Grüße,
: Walle





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