Re: Allgemeine Fragen zur VOB/B und VOB/C


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 01 August, 2005 um 10:06:52

Antwort auf: Allgemeine Fragen zur VOB/B und VOB/C von aemmjott am 31 Juli, 2005 um 19:28:07:

zu 1. Die VOB will eher die Verhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regeln.

zu 2. Ich kenne die gewerkespezifischen Anforderungen (aus DIN oder anderen Regelwerken) an die jeweiligen Planungen nicht; abgeleitet aus der HOAI liesse sich aber annehmen, dass es keine definierten Anforderungen an die Planinhalte gibt. Die Pläne müssen die ordnungsgemäße und korrekte Erstellung des Werkes sicher stellen, wenn das durch Handskizzen, Telefonate, Baubesprechungen usw. bereits gelingt wäre das o. k.

Grundsätzlich besteht für alle Baubeteiligten eine Mitwirkungs- und Koordinationspflicht, nicht aus der VOB sondern aus dem generellen Auftrag heraus. Insbesondere die Bauleitung hat hier übergeordnete Pflichten zur Prüfung und Abstimmung der Gewerke untereinander. Dazu gehört auch eine Schnittstellenabstimmung, die ja immer wieder größtes Konfliktpotential liefert. Wenn es keine entsprechende Bauleitung gibt ist der Unternehmer verpflichtet und zur ordentlichen Herstellung seines Werkes besonders gefordert diese Schnittstellenbestimmung selbst vorzunehmen bzw. deutlich zu machen, wo seine kalkulierte Leistungsgrenze liegt.

Wenn eine Abstimmung erfolgt ist und ein Beteiligter ändert einseitig die Ausführung entsteht bei dem anderen Unternehmer u. U. ein Vergütungsanspruch aus Mehraufwand gegenüber dem Bauherrn wenn vor Ausführung die Mehrkosten auch angemeldet wurden. Grundsätzlich muß jeder Unternehmer vor der Ausführung ja die Grundlagen (Vorgaben, Vorarbeiten usw.) prüfen und anmelden, wenn es Grund zu Bedenken gibt.

: Hallo liebe Lesenden,
: ich habe da mal ein, zwei allgemeine Fragen zu VOB/B und VOB/C.
: 1. In der VOB/B im Allgemeinen und den einschlägigen Normen der VOB/C werden nur einzelne Gewerke für sich betrachtet behandelt, Festlegungen oder Bestimmungen, die das Miteinander der einzelnen Gewerke betreffen, werden nicht angesprochen. Ist das so korrekt, oder überlese ich etwas zwischen den Zeilen?
: 2. Sowohl VOB/B als auch VOB/C regeln unter §3 die jeweils zu liefernden Grundlagen. AG hat Ausführungsunterlagen (hier Ausführungsplanung) an den AN, der wiederum Montageplanung an den AG zu liefern. Gibt es neben den allgemein und, wie ich finde, recht pauschal gehaltenen Bestimmungen, was welche Planung beinhaltet, juristisch gültige Festlegungen, wer in welchem Planungsstadium was exakt zu erbringen hat? Beispiele für die Differenzen gibt es bei größeren Objekten zur Genüge z.B. Elektro und Lüftung kreuzen sich, Elektro hat genau im Kreuzungspunkt einen Stiel der Kabeltrasse, Lüftung einen Kanalflansch, es kommt zur Kollision. Sind Elektrostiele Bestandteil der Ausführungsplanung? Sind Kanalflansche Bestandteil der Ausführungsplanung? Beidemale: Nein. Müssen Elektro und Lüftung miteinander koordinieren? Muß Lüftung die Montagepläne Elektro anfordern und beachten? Vice Versa? Darf Elektro/Lüftung im Umfang der Montageplanung die in der Ausführungsplanung angegebene Höhenlage verlassen? Muss Elektro/Lüftung Umfang der Montageplanung die in der Ausführungsplanung angegebene Höhenlage verlassen? Wenn Elektro/Lüftung hier 5cm höher oder tiefer plant, werden dann Vergütungen für (Ausführungs-)Planungsleistungen fällig, oder ist das "normaler" Rahmen der Montageplanung?
: Je nach Standpunkt (AG oder AN) kann man die Beschriebe der VOB/B und /C zu den jeweiligen Planungsständen mehr oder weniger umfassend oder ausführlich betrachten. Gibt es hierzu eineindeutige Festlegungen in anderer Literatur oder sind die vorgenannten Regelwerke bereits hinreichend genug?
: Lange Fragen, ich weiss, hoffentlich nicht bereits ettliche Male durchdiskutiert.
: Für Hinweise und Anregungen dankbar
: Markus





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