Instandhaltungspflicht bei Ausbau Gaube und Dachterrasse


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Abgeschickt von Cordula am 01 August, 2005 um 12:58:29

Hallo, ich habe eine Dachgeschosswohnung in einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen und möchte gerne eine weitere Dachgaube in die Schräge einbauen und den Teil des Daches, der über meiner Wohnung liegt (Flachdach mit Dachpappe) mit einer Dachterrasse versehen – so eine Art Holzaufbau, der nur an den Stellen, wo er auf den tragenden Konstruktionen aufsetzt, mit dem Dach verbunden ist (weiß’ nicht, ob das geht, werde dazu natürlich einen Architekten um Hilfe bitten). Meine Frage betrifft die mit dem Ausbau verbundenen Instandhaltungspflichten:

Die von Hausverwalter und Notar aufgesetzte Ergänzung der Teilungserklärung sieht vor, dass ich nach dem Ausbau für die Instandhaltung der Dachflächen der Gaube und bei der Dachterrasse für die Instandhaltung der Dachterrassenfläche einschließlich des gesamten Unterbaus und der Unterkonstruktion im vorhandenen Bestand verantwortlich bin.

Ist das üblich ? Ich habe das Gefühl, dass man hier von Seiten der Eigentümergemeinschaft die Chance nutzt und die gesamte Dachinstandhaltung, die ja die Gemeinschaft tragen müsste, auf mich abwälzen will. Oder verstehe ich die juristischen Formulierungen nur nicht richtig?

Hier die Originalformulierung: „Der Eigentümer ist verpflichtet, die von sämtlichen Baumaßnahmen betroffenen Flächen und Anschlüsse, bei den Gauben die zu den Dachgauben gehörenden Dachflächen und deren Anschlüsse, auf eigene Kosten zu warten und Instand zu halten. Diese Kostentragungsverpflichtung erstreckt sich insgesamt auf die neuen Bauteile und die zum Sondernutzungsrecht zugewiesenen neuen Dachterrassenflächen einschließlich des gesamten Unterbaus und der Unterkonstruktion im vorhandenen Bestand. Damit geht eine Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht einschließlich der Kosten hinsichtlich sämtlicher von den Baumaßnahmen betroffener Flächen von der Eigentümergemeinschaft auf den Eigentümer der Dachwohnung über.“

Ich habe mal irgendwo gelesen, dass bei Aufsetzen einer neuen Gaube, diese mit ihrer Außenkonstruktion in das Gemeinschaftseigentum übergeht – weiß aber nicht mehr wo und ob das jeder Eigentümergemeinschaft überlassen bleibt, wie sie es macht.

Wer kann mir weiterhelfen oder mir zumindest eine Einschätzung dazu geben, ob ich mich auf die vorgeschlagene Sondernutzung mit Instandhaltungspflicht einlassen sollte ?



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