Abgeschickt von Jamel am 02 August, 2005 um 14:54:07
Moin zusammen,
laut der hamburgischen Garagenverordnung:
2131-1-7
Verordnung
über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen
(Garagenverordnung - GarVO -)
Vom 17. April 1990
Fundstelle: HmbGVBl. 1990, S. 75
gilt für Stellplätze die mindestbreite von 2,30 m. Meine Frage ist ob diese Mindestbreite absolut ist, also gilt auch für Stellplätze auf öffentlichen Geländen bzw. öffentlichen Verkehrstraßen oder gibts da Ausnahmen.
Danke für die Antwort im Voraus und Gruß.