Re: Grundstücksteilung


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Abgeschickt von Torben am 01 April, 2005 um 17:22:11:

Antwort auf: Grundstücksteilung von Nicole am 01 April, 2005 um 12:29:04:

Durch die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Gesetze oder anderer Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über die Abstandsflächen, den Brandschutz und die Erschließung, zuwiderlaufen. Für den Verkauf eines Grundstücksteiles oder auch nur für die unterschiedliche Belastung von Grundstücksabschnitten ist eine Teilung im Grundbuch notwendig. Dabei wird in der Regel ein Teil eines Grundstücks abgeschrieben, das heißt, aus dem bisherigen Grundbuchblatt herausgelöst. Danach kann das Teilstück an einen anderen Eigentümer übertragen werden oder eine besondere Belastung erfahren.Damit im Grundbuch die Teilung vorgenommen werden kann, muss in der Örtlichkeit und auf der Katasterkarte ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche gebildet werden, ein neues Flurstück.
Die Bildung des neuen Flurstücks in der Örtlichkeit wird durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in der Teilungsvermessung durchgeführt. Dabei werden die Grenzen des bisherigen Grundstücks vermessen und mit den Unterlagen des Liegenschaftskatasters verglichen. Fehlende, versetzte oder beschädigte Grenzpunkte werden erneuert. Die neuen Grenzen des zu bildenden Grundstücksteils werden nach den Wünschen des bisherigen Grundstückseigentümers und nach öffentlich-rechtlichen Plänen (z.B. Bebauungsplänen) mit Grenzzeichen abgemarkt.
Der Grenztermin wird dem Grundstückseigentümer und den von der Vermessung betroffenen Grundstücksnachbarn rechtzeitig bekannt gegeben. In diesem Termin werden die Beteiligten von den Ergebnissen der Grenzvermessung und von der Abmarkung unterrichtet. Die Beteiligten geben Anerkennungserklärungen ab, die in einer Urkunde aufgenommen werden.Die Vermessung von Grundstücksgrenzen ist eine hoheitliche Handlung, es werden daher Gebühren nach dem Gebührengesetz des jeweiligen Landes erhoben. Diese berechnen sich nach der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung.
Fraglich ist, ob nach einer Dreiteilung bei so geringer Fläche noch wirtschaftlich sinnvolle Baugrundstücke bestehen bzw. ob jedes dieser kleinen Grundstücke bebaubar ist. Beleihung während des Teilungsvorgangs etwas erschwert, weil Grundstücke im Grundbuch abgeschrieben werden müssen. Durch die Teilung steigen die Kommunalabgaben, weil nun 3 Einheiten auch was Kanal etc. betrifft. Ferner verursacht jedes kleine Grundstück Extragebühren bei Banken und Notaren.




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