Re: Baugenehmigung oder Kenntnisgabeverfahren?


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Abgeschickt von Peter am 01 April, 2005 um 17:53:00:

Antwort auf: Campingplatz von Gast am 30 Maerz, 2005 um 16:47:05:

Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie einiger anderer Anlagen und Einrichtungen bedürfen, sofern es sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt, grundsätzlich einer Bewilligung. Die Landesbauordnung Baden-Württemberg beispielsweise sieht hierfür zwei Verfahren vor, die jeweils unter verschiedenen Voraussetzungen durchgeführt werden können und an den Bauherrn sowie die Baugenehmigungs-behörde unterschiedliche Anforderungen stellen: das Baugenehmigungsverfahren
(§ 49 LBO) und das Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO).

Bauliche Anlagen sind gem. § 2 Abs. 1 LBO (Landesbauordnung) unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze, Campingplätze, Zeltplätze und Stellplätze.

Verfahrensfreiheit bedeutet, dass bei bestimmten kleineren Bauvorhaben keine gesonderte Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Baurechtsbehörden stattfindet.
Ist ein Vorhaben verfahrensfrei so kann ohne vorherigen Bauantrag oder Anzeige im Kenntnisgabeverfahren sofort mit der Baumaßnahme begonnen werden. Dies lässt für den Bürger Verwaltungshemmnisse entfallen und entlastet gleichzeitig die Behörden.

§ 50 LBO besagt über die verfahrensfreien Vorhaben folgendes:
(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang* aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.

(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten
als für die bisherige Nutzung oder
2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer
Höhe im Innenbereich geschaffen wird.

(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
1. land- oder forstwirtschaftlichen Schuppen bis 5 m Höhe,
2. Gebäuden bis 300 cbm umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen,
3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige
Stellplätze,
4. Anlagen und Einrichtungen, die nach Absatz 1 verfahrensfrei sind.

(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften** entsprechen.

Das bereits erwähnte Kenntnisgabeverfahren, welches der Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsabläufe dienen soll, ist zulässig bei

a) der Errichtung von
1. Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäusern,
2. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch mit Wohnteil bis zu drei Geschossen
3. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 100 m² Grundfläche und bis zu drei
Geschossen
4. eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 250 m² Grundfläche
5. Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen für die Gebäude nach Nummer 1 – 4
soweit die Vorhaben nicht nach § 50 LBO verfahrensfrei sind und im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) liegen.

b) dem Abbruch von Anlagen und Einrichtungen, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 LBO verfahrensfrei sind.


Soweit das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist und auch das Kenntnisgabeverfahren nicht durchgeführt wird, bedürfen alle Vorhaben zur Errichtung oder zum Abbruch baulicher Anlagen einer Baugenehmigung.

*Um welche Anlagen und Einrichtungen es sich im Einzelnen handelt, findet man in der entsprechenden Literatur.

**Hierbei kann es sich z.B. um Festsetzungen eines Bebauungsplanes bzw. um Bestimmungen aus dem Natur-, Immissionsschutz, Straßen(verkehrs)recht, Wasserrecht,... handeln.







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