Re: § 34 - kein Bebauungsplan


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Abgeschickt von deutschlaender am 15 August, 2005 um 21:52:59:

Antwort auf: Re: § 34 - kein Bebauungsplan von Dirk Baumeister am 15 August, 2005 um 08:24:27:

Vielen Dank für die qualifizierte Antwort.
Frage: Habe ich den generell einen Rechtsanspruch und wer entscheidet wenn die Verhandlungen mit dem Bauamt nicht zum gewünschten Erfolg führen?

: Wenn das Grundstück den Anforderungen nach §34 bebaut werden darf, dann gelten für das Grundstück die Maßgaben der umgebedenden Bebauung in Bezug auf die bebaubare Fläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße (GRZ), in Bezug auf die bebaubare Geschossfläche im Verhältnis zur Grundstücksfläche (GFZ), in Bezug auf die Geschossigkeit, in Bezug auf die Nutzungsart usw. Wenn die umgebende Bebauung z. B. bei 13 m Höhe nur zwei Geschosse aufweist, darf nicht zwangsläufig auf die 13 m ausgerichtet werden. Ein höchstes Gebäude in der Umgebung könnte auch ein "Ausreisser" oder eine "städtebaulich gewollte Dominante" sein, sodaß gerade die Ableitung von diesem Gebäude das städtebauliche Ziel verfälscht. Gerade bei Bebauung nach §34 ist i. d. R. mit viel Verhandlung mit den Behörden zu rechnen. Die vorgesehene Bebauung sollte mit der Umgebung argumentiert werden.

: Kurz gesagt, es ist nicht immer der Nachbar, der den eigenen Zielen am nächsten kommt der richtige Maßstab für die Ableitung der Bebaubarkeit eines Grundstücks. Es kommt auf die richtige Ableitung der näheren Umgebung und das Verständnis der planerischen Ziele an.

: : Ich habe ein 1100qm großes Grundstück und möchte es mit einem 5FH und zwei DHH bebauen. Ein Bebauungsplan gibt es hier nicht. Die Höhe der Nachbarbebauung ist zw. 10,5m und ca. 13m. Das Bauamt möchte nur für das 5Fh 2 1/2 und für die DHH 1 1/2 Geschoße. Warum? -und darf ich nicht so hoch bauen wie der höchste Nachbarbau?

: : Danke im voraus.





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