Re: § 34 - kein Bebauungsplan


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 17 August, 2005 um 11:40:56

Antwort auf: Re: § 34 - kein Bebauungsplan von deutschlaender am 15 August, 2005 um 21:52:59:

Wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines §34 liegt besteht daraus bereits die Bauberechtigung entsprechend den geschilderten Rahmenbedingungen. Wenn nun unterschiedliche Meinungen zwischen Bauherr und Behörde vorliegen kann ein negativer Bescheid (Voranfrage oder Bauantrag) durch das Regierungspräsidium geprüft werden. Voraussetzung für eine verwaltungsgerichtliche Prüfung ist ein ablehnender Bescheid.

: Vielen Dank für die qualifizierte Antwort.
: Frage: Habe ich den generell einen Rechtsanspruch und wer entscheidet wenn die Verhandlungen mit dem Bauamt nicht zum gewünschten Erfolg führen?




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