Re: Bauen im Aussenbereich, Ersatzhaus


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Abgeschickt von Passau am 18 August, 2005 um 13:04:12

Antwort auf: Bauen im Aussenbereich, Ersatzhaus von Tina am 11 August, 2005 um 11:25:52:

Da es sich nach Ihren Angaben um einen Ersatzbau im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB handelt, ergibt es sich bereits aus der Natur der Sache, dass das "zu ersetzende" Haus beseitigt werden muss. Das Gesetz geht eigentlich davon aus, dass erst der Abriss erfolgt und dann an fast der gleichen Stelle das gleichartige Gebäude errichtet wird. Zudem muss das alte Gebäude Mängel oder Mißstände haben. Ihnen ist man anscheinend schon entgegengekommen, da das neue Haus nicht am gleichen Standort steht. Mit den Mängeln kann es auch nicht so weit her sein, wenn Sie nun fragen, ob es evtl. stehen bleiben kann. Der Nachtragsbescheid ist jedenfalls zulässig. Der Abriss wird in diesen Fällen immer gefordert und auch überprüft, um keine negativen Bezugsfälle zu erhalten. Es gilt auf jeden Fall zu verhindern, dass am Schluss zwei Wohnhäuser im Außenbereich stehen. Den Widerspruch können Sie sich sparen, da auch die Zwangsgeldhöhe angemessen erscheint! Auf "good will"-Basis könnte man allenfalls mit dem Bauamt noch über eine Fristverlängerung verhandeln, da für den Abriss und die Entsorgung 8 Wochen nicht gerade lang sind...



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