Re: EILT: Sichtschutz und Zaun zu öffentlichen Verkehrsflächen (Aufruf zur Mängelbeseitigung)


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 19 August, 2005 um 08:52:03

Antwort auf: EILT: Sichtschutz und Zaun zu öffentlichen Verkehrsflächen (Aufruf zur Mängelbeseitigung) von Holger am 19 August, 2005 um 08:35:03:

Grundsätzlich: Sie weichen von den Festsetzungen des B-Plan ab und wussten das! Das heißt die Konsequenzen müssen generell auch getragen werden.

Möglichkeiten: Beantragung einer Befreiung von den textlichen Festsetzungen des B-Plan, insbesondere den Festlegungen zur Einfriedung. Solche Anträge können formlos gestellt werden, müssen aber begründet werden. Diesem Antrag wird im Gemeinderat zugestimmt oder eben nicht und dann ist das Landratsamt i. d. R. damit auch zufrieden. Diese Befreiung kostet Geld!

Problem: diesem Antrag muß nicht zugestimmt werden. Der Bezug zu den anderen Nachbarn hilft nur dann, wenn deren Einfriedungen bereits befreit sind. Es gibt keinen Gleichbehandlungsanspruch im Unrecht, d. h., weil ihr Nachbar einen nicht genehmigten Gartenzaun hat können Sie nicht verlangen, dass ihr ebenfalls nicht genehmigter Zaun genehmigt wird.

: Sichtschutz und Zaun zu öffentlichen Verkehrsflächen (Aufruf zur Mängelbeseitigung)

: Wir haben wohl gegen die Auflagen des Bebauungsplanes bei Errichtung eines Zaunes und Sichtschutzes verstoßen.
: Wir sind nun vom zuständigen Landratsamt (BaWü) zur Beseitigung der Mängel aufgerufen worden.

: Sachverhalt:
: Bei einer Kontrolle durch das Bauamt wurde festgestellt, dass wir einen Drahtzaun in Höhe von 1,20 m und einen Sichtschutz in Höhe von 1,60 m aus Granitpallisaden mit integrierten Stahlelementen (einbetoniert) die direkt an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, errichtet haben.
: Laut Bebauungsplan sind Einfriedungen zu den Verkehrsflächen bzw. öffentl. Grünflächen hin nur lebende Einfriedungen aus heimischen Gehölzen und darin einbezogene Drahtzäune bis 1,0 m Höhe zulässig. Als Sichtschutzeinrichtungen bis zu einer max. Höhe von 2,00 m sind zulässig:
: a.) Hecken
: b.) Naturbelassene oder braun imprägniertes Holz in waagrechten oder senkrechten Strukturen. Die Gesamtlänge dieser Sichtschutzeinrichtungen darf 8,00 m entlang einer Grundstückseite nicht überschreiten.
: Diese Sichtschutzeinrichtungen haben über dies einen Mindestabstand von 0,80 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten.

: Wir haben also folgende Übertretungen gemacht:
: 1. Falsches Baumaterial
: 2. Nichteinhaltung Mindestabstand von 0,80 m zur öffentl. Verkehrsflläche
: 3. Länge des Sichtschutzes um 2 m überschritten.
: 4. Zaunhöhe um 0,20 m überschritten.

: Nun kommt der Witz: Wir waren vorab beim örtlichen Bauamt und haben gefragt ob wir den Zaun und Sichtschutz so errichten dürfen. Der Leiter teilte uns verbal mit, dass es im gesamten Baugebiet Überschreitungen gibt und wir den Zaun errichten sollten, er weiß nicht warum wir vorstellig wurden.
: Und nun das…

: Nun unsere Fragen:
: Es gibt wirklich etliche Fälle im gesamten Baugebiet wo die Hecken höher als 2 m sind. Zudem baugleiche Ausführungen bei einem anderen Anwohner.
: Kann ich mich so gegen den Aufruf wehren, wenn ich die anderen Fälle aufführe?
: Wie kann ich grundsätzlich vorgehen?

: Wer kann hierzu Angaben machen…

: Danke





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