Re: Beratungshaftung Architekt ohne Vertrag


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Abgeschickt von Gernot am 20 August, 2005 um 13:57:33:

Antwort auf: E I L T: Beratungshaftung Architekt ohne Vertrag von Markus Engelberg am 18 August, 2005 um 12:12:13:

Gegenüber dem Bauherren als seinem Vertragspartner ist der Umfang der Pflichten naturgemäß besonders weitreichend Beratungs-, Aufklärungs-, Überwachungspflichten in rechtlicher, finanzieller und technischer Hinsicht sind zu beachten. Der BGH hat hier zu Recht seit ewig vom Architekten, als dem Sachwalter der Interessen des Bauherren gesprochen (BGH, NJW 58, 627).
Als erstes müsste man als Anspruchsteller durch Zeugenaussagen vollen Beweis erbringen, dass der Architekt eine bestimmte Aussage getätigt hat.
Zum anderen ist es dann noch fraglich, ob es sich nicht um eine reine Meinungsäußerung oder Gefälligkeit handelt, für die der Architekt gar nicht haften wollte, weil unentgeltlich erfolgt. Sollte man diese Hürden irgendwie überwinden, so muss man noch die Kausalität nachweisen und ein Mitverschulden einkalkulieren. Das wird meist nicht einfach sowas. Alles sehr einzelfallabhängig.


: Wenn ein Architekt eine fachlich falsche Auskunft gibt, aber nicht mehr mit dem Bauherren in einem vertraglichen Verhältnis steht (weil sein Anuftrag mit Errichtung des Hauses endete), und dadurch jetzt Mehraufwendungen entstehen, haftet dann der Architekt für erforderliche Mehrarbeiten, die aufgrund seiner Falschaussage durch den Bauherrn veranlasst wurden?





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