Durchfahrtsrecht Garage


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Abgeschickt von Dietrich am 25 August, 2005 um 22:51:10

Guten Abend, wer weiß Rat?

In einem Mehrfamilienhaus (4 Parteien) liegen 3 der Garagen nebeneinander, die 4. jedoch HINTER der mittleren. Lt. Teilungserklärung ist der Eigentümer dieser mittleren, vorderen Garage verpflichtet, dem anderen Eigentümer das Mitbenützungsrecht an seinem Garagenplatz in der Weise zu gestatten, dass dieser in seine (hintere) Garage fahren und gehen kann, und zwar IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN.

Ohne Zweifel ist der Bau von Garagen in einer solchen Anordnung nicht sehr praktikabel... Bislang war dies jedoch kein Problem, da die hintere "Garage" nicht als solche genutzt wurde. Nun steht jedoch der Verkauf an. Inwieweit muss sich die vordere Partei denn einschränken lassen? Durfte dies überhaupt so eingetragen werden, da die Machbarkeit u.U. sehr schwierig ist, beispielsweise bei unterschiedl. Arbeitszeiten, Abwesenheit bei Urlaub etc.?

"In gegenseitigem Einverständnis" ist ein ziemlich vager Begriff - vielleicht befindet sich jemand in einer solchen Situation?

Vielen Dank für alle Infos!




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