Re: Dachterasse auf einem Anbau lt. B-Plan nicht zulässig!


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Abgeschickt von Thorsten Schmidt am 31 August, 2005 um 19:30:14

Antwort auf: Re: Dachterasse auf einem Anbau lt. B-Plan nicht zulässig! von Dirk Baumeister am 30 August, 2005 um 21:10:18:

Vielen Dank für die zügige Antwort!

Der Bauunternehmer hat vor 10 Jahren alle Grundstücke selbst verkauft (jetziger Eigentümer bin ich) und hat auch alle Häuser selbst gebaut. Der Bauunternehmer hat die Planung beim Architekten, mit dem er des Öfteren zusammenarbeitet, beauftragt. Der Bauunternehmer bzw. der Architekt (dem ich nie persönlich begegnet bin) hätte mich also über die Schwierigkeiten bzgl. des Flachdaches informieren müssen!?

Ich habe bereits mit allen (direkten) Nachbarn über die Anbaupläne gesprochen und von allen die Zustimmung für meinen Plan erhalten. (sie finden die Lösung mit der Dachterasse sogar ausdrücklich besser, als mit einer anderen Dachform)

Habe auch schon mit einem Gemeindevertreter gesprochen, der mit mir einen Antrag zur Befreiung erstellen würde.

Wenn ich die Antwort richtig verstanden habe, hätte ich mit einem Gemeindevertreterbeschluss und der Unterschrift der direkten Nachbarn gute Karten für meinen Anbau?

Gruß Thorsten

: Hat der Bauunternehmer denn einen Architekten der für ihn plant? Wer hat die Planung und den Planer beauftragt? Wem gehört das Grundstück?

: Dass sich die Dame vom Bauamt alleine gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung stellen kann hört sich in meinen Ohren abenteuerlich an. Befreiungen von Festsetzung des B-Plan sind grundsätzlich möglich, wenn der Nachbar nichts dagegen hat oder nicht betroffen ist, wenn keine Gründe des Brandschutz entgegen stehen, wenn die Gemeindevertretung, die ja oberstes Planungshoheit hat, nichts dagegen hat usw.

: Die Feststellung der Bebauungsmöglichkeiten und damit auch die Feststellung evtl. notwendiger Befreiungen gehört bei Planungsaufträgen an Architekten zu den Grundleistungen und muß bei den ersten Gesprächen geklärt und entsprechend mitgeteilt werden.

: Fragen zur Inanspruchnahme des Unternehmers sollten mit einem (Fach-)Anwalt besprochen werden.

: : Moin Moin,

: : Punkt 1: Ich habe vor ca. zwei Monaten einen Bauunternehmer mit der Planung eines Anbaus beauftragt. Nach einigen Zeichnungen entschied ich mich für eine Variante mit Dachterasse für die ober Wohnung. Nun stellt sich leider das Bauamt quer, da der Bebauungsplan nur Dächer mit einer Neigung von 35 bis 50 Grad vorsieht. Die Dame vom Bauamt meinte heute, dass Sie das Dach so nicht genehmigen wird. (auch wenn ich einen Beschluß der Gemeindevertretung zur Befreiung vom B-Plan nachreiche, da bei mir kein "Härtefall" vorliege). Nach Rücksprache mit meinen Nachbarn hat die selbe Dame beim Bauamt allerdings letztes Jahr bei meinen Nachbarn ein Dach mit einer Neigung von 23 Grad genehmigt.
: : Da ich den Anbau gerne wie geplant vornehmen würde, interessiere ich mich für die mir verbleibenden Möglichkeiten! Kann mir jemand helfen?

: : Punkt 2: Mein Bauunternehmer hat alle Häuser in diesem Bebauungsgebiet selbst gebaut. Hätte er das mit der Dachneigung nicht wissen müssen? Habe jetzt natürlich schon alle Darlehnsmittel aufgenommen, die ich nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeben kann. Kann ich den Bauunternehmer für die Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch nehmen?

: : MfG Thorsten




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