Re: zu konkrete Bebauungspläne


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Abgeschickt von Nils Jagnow am 01 September, 2005 um 14:50:00

Antwort auf: zu konkrete Bebauungspläne von MiA am 01 September, 2005 um 09:27:53:

Hallo,

es ist die Frage, ob eine Beschränkung der Bettenzahl aus städtebaulichen Gründen erfolgt ist.

Wenn zum Beispiel das Hotel an einem Ort entstünde, der außerhalb des (touristisch bedeutsamen) Ortskerns läge, kann es im Sinne der Stadtentwicklung sein, die Bettenzahl zu beschränken, um die Zentrumsfunktion des Ortskerns nicht zu gefährden.
Dies erfordert jedoch meines Erachtens eine genaue Untersuchung über den Bestand an Hotelbetten etc., dass nur über ein Gutachten belegt werden kann. Ähnlich wird z.B. vorgegangen, um großflächige Einzelhandelsbetriebe in Bebauungsplänen auszuschließen.

Liegt so ein Gutachten nicht vor, können Zweifel an der Planerfordernis geäußert werden, weil ein Bebauungsplan nur dann aufgestellt werden soll, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Denn nur wenn es aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist, eine Beschränkung der Bettenzahl vorzunehmen, ist aus meiner Sicht diese Festsetzung möglich.
Besteht für diese Festsetzung kein Erfordernis, kann der Plan für nichtig erklärt werden. Es gelten dann entweder
a) ein bereits bestehender Bebauungsplan, der durch diesen Bebauungsplan ersetzt / geändert werden sollte, oder
b) die Regelungen des § 34 oder 35 BauGB.



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