Re: Sicherung der Gewährleistungsbürgschaft bei Insolvenz der Baufirma


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Abgeschickt von Foni am 02 September, 2005 um 11:20:02:

Antwort auf: Sicherung der Gewährleistungsbürgschaft bei Insolvenz der Baufirma von uwe am 12 August, 2005 um 21:29:49:

Hallo Uwwe,
grundsätzlich besteht der Anspruch einen Bareinbehalt auf einem gesonderten Konto festzulegen. Dagegen kannst Du Dich nicht wehren. Wenn Du nun aber berechtigte Mängel hast, würde ich dem Insolvenzverwalter, der nun die Geschäftsführung hat, anschreiben und mitteilen, dass Du besagte Mängel bereits mit Schreiben vom... gerügt hast. Stelle die Frage, ob es eine Nachfolgefirma gibt, die die Gewährleistungsansprüche übernimmt, da Du ansonsten die Ersatzvornahme einleiten wirst. Bitte um Bestätitung und setzt eine angemessene Frist. Der Insolvenzverwalter hat, wenn der Geschäftsbetrieb noch läuft, Interesse die Beseititung der Mängel zu veranlassen. Normalerweise haben die ein Interesse daran, denn ein nicht verbrauchter Sicherheitseinbehalt steht dann nach 2, 4 oder 5 Jahren der Masse zur Verfügung. Wichtig ist, dass Du das alles schriftlich machst. Solltest Du bisher keine schriftlichen Anzeigen an der Firma gemacht haben, dann fang es jetzt beim Insolvenzverwalter an. Wenn er Dir bestätigt, dass kein Geschäftsbetrieb mehr besteht und die Ersatzvornahme eingeleitet werden kann, dann loslegen. Evt. schickt er noch einen Sachverständigen, kommt aber auf die Sicherheitshöhe an. Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter nicht die Auszahlung des Einbehaltes verlangen , wenn der Gewährleitungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass Einbehalt und Zeitraum vertraglich vereinbart sind.





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