Re: Bauvertrag -> Wohnfläche -> Terrasse


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Abgeschickt von Foni am 05 September, 2005 um 16:51:47:

Antwort auf: Re: Bauvertrag -> Wohnfläche -> Terrasse von Frank B. am 05 September, 2005 um 13:17:34:

Hallo,

also ich muß zugeben, dass ich da jetzt nicht mehr mitkomme, was die Beauftragungen betrifft.Da Sie die Leistung terrasse nicht bekommen haben, ist doch auch klar , dass sie niemand beauftragt hat, oder...?????????? Ich verstehe Sie da nicht ganz.

Auch Ihrem Vergleich kann ich nicht ganz folgen. Wichtig ist, dass Sie Ihre vertraglich vereinbarte Baubeschreibung gründlich lesen, damit Sie wissen, was Sie überhaupt dafür bekommen. Leider gibt es immer noch Bauträger, die zwar gern mit "schlüselfertigen" Häusern werben, aber nach Dursicht der Baubeschreibung fällt dem informierten Häuslebauer auf, was noch fehlt. Da werden Abwasserleitungen nur 50 cm bis vor das Hausverlegt, Steckdosen in Sparversionen verteilt, Mutterbodenabtrag auf 30 cm festgelegt us. usw.. Da könnte man eine ewige Liste aufzeichnen. Aber in Ihrem Fall, haben Sie ein komplettes Gewerk (Aussenanlagen) aus der Gesamtleistung des Hauses rausgenommen und zu diesem Gewerk gehört nun mal auch die Terrasse. Das die Terrasse zur Hälfte angerechnet wurde ist übrigens völlig ok. Hierzu gibt es verschiedene vorgegebene Berechnungsgrundlagen, die die Berechunngen vorschreiben. (z.B. II. Berechnungsverordnung oder die DIN 277) Der Unternehmer hat also durchaus das Recht die Terrassenfläche mit anzurechnen. Wenn Sie dazu noch mehr wissen wollen, dann lassen Sie mich das wissen.

Aber zu Ihren Ausführungen: Richtig ist doch sicher, dass Sie bei Ihrem Vertrag eine Aufstellung der Flächen eine Zeichnung oder ähnl. als Anlage haben, oder?
Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, wie sich die qm zusammensetzen. Wenn Sie nun ein Teil der Leistung in Eigenleistung übernehmen, so wie hier die Aussenanlagen, dann sind Sie doch für die Errichtung dieser Teilfläche verantwortlich. Eine Terrasse gehört zu den Aussenanlagen. Hierfür wird ein entsprechender Unterbau eingebracht und gepflastert und damit gehört es nicht zum Rohbau sondern zum Gewerk "Aussenanlagen" oder "Straßen, Wege, Plätze". Wenn nun die Baubeschreibung, die als Vertragsgrundlage gedient hat eine Aussage über die Beschaffenheit der Terrasse macht (z. B. Art des Belages), dann könnte man evt. durch widersprüchliche Aussagen der Vertragsgrundlagen prüfen, welche Unterlage Vorrang hat. Solche Fälle sind bei einigen Verträgen geregelt.


Ich bin nach dem was ich bisher von Ihnen verstanden habe, immer noch der Meinung, dass Sie nicht Recht haben, aber Sie können Ihren Sachverhalt ja mal einem Anwalt vortragen. Würde mich interessieren was der meint.

Wäre es nicht eine bessere Lösung sich mit dem Unternehmer zu einigen. z. B: Sie besorgen das Material für die Terrasse und er sorgt für Unterbau und Verlegung. Es lohnt sich nicht vor Gericht zu ziehen. (selbst wenn ich Ihre Meinung teilen könnte......)




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