Re: Verweigerung eines Gutachters?


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Abgeschickt von Foni am 07 September, 2005 um 11:45:51:

Antwort auf: Verweigerung eines Gutachters? von Frank B. am 06 September, 2005 um 22:14:18:

Hallo Herr B.,

das ist grundsätzlich eine gute Idee und sollte viel mehr von privaten Häuslebauern gemacht werden. Im gewerbl. Bereich ist das schon gängige Praxis.

Klug ist es eine solche Regelung bezüglich der Kostenübernahme im Vertrag festzuhalten. Aber auch wenn dies nicht geschehen ist, hilft es Ihnen auf jeden Fall weiter.
Vor Abnahme der Leistung liegt die Beweislast beim Unternehmer, das bedeutet, wenn Ihr Gutachter einen Mangel feststellt und Sie den beim Unternehmer anzeigen, dass muß dieser nachweisen, warum das seiner Meinung nach kein Mangel ist. Der Gutachter wird Ihnen die Bezugspunkte wie Din-Verordnungen oder ähnl. schon nennen. Meist gibt es dann nicht mehr viel Gegenwehr. Im Zweifel, sollte immer ein Vorbehalt für bestimmte Mängel in der Abnahme erklärt werden, denn nach der Abnahme ist es so, dass Sie dem Unternehmer einen Mangel nachweisen müssen und nicht er Ihnen beweisen muß, dass ein Punkt nicht mangelhaft ist. Die Beweislast kehrt sich um. Das kann sich im Einzelfall schon mal schwierig gestalten. Auch wenn Ihr Unternehmer Ihnen mitteilt, dass er die Meinung des Gutachters nicht akzeptiert, ist das vom Vorgehen ersteinmal uninteressant, denn der Gutachter ist Ihr Berater und sagt Ihnen was nicht in Ordnung ist. Zeigen Sie diese Punkte formgerecht mit Fristsetzung beim Unternehmer an. Beachten Sie, dass es formelle Regeln gibt, die Sie einhalten müssen, bevor Sie ggf. eine Ersatzvornahme zur Mängelbeseitigung einleiten können. Das würde hier zu weit führen, aber Ihr Gutachter kann Sie da beraten. Wenn der Gutachter Mängel feststellt, stellen Sie dem Unternehmer die Kosten zur "Mängelfeststellung" in Rechnung. Hat er Mängel nicht abgearbeitet, lassen Sie diese vom Gutachter kostenmässig bewerten halten Sie den Betrag 3- fach (Druckzuschlag) zurück, bis der Mangel beseitigt ist. Sollten Sie nach Einhaltung alle Formalien die Ersatzvornahme einleiten, haben Sie das Recht diese Kosten von dem einbehaltenen Geld abzuziehen. Den Rest müssen Sie ihm nach Abzug aller Kosten auszahlen. Sollte Ihr Objekt mängelfrei sein, tragen Sie die Gutachterkosten selbst. Sollte es zum Rechtsstreit kommen, ist der von Ihnen eingeschaltete Gutachter ein "Privatgutachter", den der Unternehmer in der Beweisaufnahme des Gerichtsverfahrens nicht akzeptieren muß. Vor Gericht werden dann Gutachter bestellt, die öffentlich vereidigt sind. Wenn Ihr Gutachter dieses Privileg schon hat, könnte das in einem evt. Rechtsstreit schon positiv für Sie sein, denn der Unternehmer wird bei Gericht wohl kaum auf das Argument " Privatgutachten" zurückgreifen können und das Gericht evt. Ihren Gutachter in der Beweisaufnahme anhören.

Grundsätzlich kann ich aber nur raten sich gütlich zu einigen, denn die Baurechtsstreitigkeiten dauern Jahre, kosten viel Geld und wenn man Pech hat geht der Unternehmer zwischenzeitlich kaputt.(bedenken Sie das bitte auch noch mal in Hinblick auf Ihre Terrasse)



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