Grenzbebauung


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Abgeschickt von Rio am 08 September, 2005 um 13:27:38

Wie groß darf man in Hessen eine Garage mit direkt angrenzendem Abstellraum für Fahrräder, Kinderwagen,… bauen (Grenzbebauung)? Das Bauamt sagt dazu, dass die zulässige Wandfläche zum Nachbarn die 20 qm nicht überschreiten darf. Der Teil des Abstellraums, der über die 20 qm Wandfläche geht darf zwar errichtet werden, muss jedoch zum Nachbarn hin offen bleiben!

In der Hessischen Bauordnung steht jedoch in § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, das für die Garage eine Fläche von 20 qm zulässig ist und in Nr. 4 das für ein untergeordnetes Gebäude für Fahrräder eine Wandfläche 5 qm zulässig ist. Die frage die sich stellt: Wenn die Garage und das untergeordnete Gebäude direkt neben einander unter einem Dach stehen, ist in der zulässigen Wandfläche (20qm) für die Garage die 5 qm für das untergeordnete Gebäude schon enthalten oder beträgt die zulässige Fläche insgesamt 25 qm (Additiv)???

Die Handlungsempfehlung zur HBO(Stand: 3. Januar 2005) sagt auf der Seite 22 erster Abschnitt, dass die unter § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Anlagen auch kumulativ zulässig sind. Somit müssten sich meiner Meinung nach auch die zulässige Wandflächen aufaddieren zu 25 qm. Weiter unten im sechsten Abschnitt auf der gleichen Seite wird definiert, dass ein untergeordnetes Gebäude auch dann noch als solches gilt, wenn es direkt mir der Garage verbunden ist, solange es einen separaten Zugang von außen hat.

Wie ist der Fall zu beurteilen?




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