Re: Sichtschutzzaun


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Foni am 13 September, 2005 um 16:52:33:

Antwort auf: Re: Sichtschutzzaun von Katharina am 09 September, 2005 um 16:07:35:

: : Hallo Katharina,

: : das läßt sich nicht so genau beantworten, denn dies ist einerseits im Landesbaurecht verankert, kann aber auch in Bestimmungen der Gemeinde festgelegt sein. Wenn es z. B. für Ihr Grundstück ein B-Plan gibt, dann schauen Sie dort mal rein.
: : Die Gemeinden können für die Einfriedungen Vorgaben machen. Wenn Sie keine Unterlagen haben, fragen Sie einfach bei der Gemeindeverwaltung nach oder schauen Sie im Internet ob Ihre Gemeinde eine Präsenz hat und ggf. die einzelnen Satzungen sogar dort veröffentlicht. Wenn es eine Vorschrift gibt (die Sie dann ohne weitere Genehmigung erfüllen müssen) , diese Ihnen aber nicht genügt um einen ausreichenden Sichtschutz zu bekommen, dann müssen Sie sich nach dem Baurecht Ihres Bundeslandes richten. Dort ist verankert, welche Bauvorhaben genehmigungsfrei sind. Wenn Ihnen das auch nicht reicht benötigen Sie eine Genehmigung und eine Zustimmung des Nachbarn. Bitten Sie doch den zuständigen Sachbearbeiter sich von dem Zustand vor Ort ein Bild zu machen. Vieleicht hat er dann ein Einsehen? Oder was halten Sie von einer Hecke, die Sie entsprechend dem gesonderten Nachbarschaftsrecht ausreichend von der Grenze ansetzen und die schnell groß wird. In wenigen Jahren können Sie schon eine stattliche Hecke als Sichtschutz bekommen.

: : Übrigens, In der LBO von SH ist z.B. verankert, dass Einfriedungen bis 1,50 m Höhe genehmigungsfrei sind.

: Danke für die Antworten!!Der Sachbearbeiter wäre auf unserer Seite,weil es ein übler Anblick ist und wir,wie gesagt, großen Anfeindungen ausgesetzt sind.Pausenlos wird unser Haus mit Kot beschmiert,Müll und Unrat bei uns abgeladen und Kabel im Außenbereich durchtrennt.Darum dachte ich ja,vielleicht gibt es in so einem Ausnahmefall auch eine Ausnahmegenehmigung,daß man eben nicht die Zustimmung des Nachbarn braucht.
: Sämtliche Behörden wären incl.des Bürgermeisters des Orts,eigentlich auf unserer Seite.Die haben aber so einen Fall noch nicht gahabt und ich denke,sie sind damit ein wenig überfordert.Das Haus befindet sich übrigens in Schleswig-Holstein.
: Was ist mit einer Strafe zu rechnen (wie hoch usw.),wenn wir den Zaun trotzdem errichten und erst nach Aufforderung des Bauamt ihn auf 1,50 m kürzen(was kein Problem wäre)

Hallo Katharina,

schauen Sie doch mal in der Präsenz des Landes SH
nach dem "Nachbarschaftsgesetz" Hier finden Sie u. a. unter

"§ 29
Einfriedigungspflicht des Störers

Gehen unzumutbare Beeinträchtigungen von einem bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück aus, und besteht eine Einfriedigungspflicht nach § 28 nicht, so hat der Eigentümer dieses auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks insoweit an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten, als dadurch die Beeinträchtigungen verhindert oder, falls nicht möglich oder zumutbar, gemildert werden können."

Hier finden Sie auch weitere Vorgaben aus dem Nachbarschaftsrecht zu den Einfriedungen in SH.

Den gesamten Gesetzestext finden Sie unter : "www. landesregierung-sh.de" und dort unter "landesrecht". Mit diesen Informationen gehen Sie wieder zur Gemeinde. Sie finden bestimtmt eine Lösung.

Sollte das alles nichts nützen, dann hier noch ein Notnagel: Bauen Sie ein Carport auf der Grenze, denn in SH sind Garagen mit einer Grenzbebauung von 9,00 m und einer Höhe von 2,75 genehmigungsfrei. Dann haben Sie schon mal auf 9,00 m Ruhe.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]