Re: Fenster auf Grundstücksgrenze, Brandschutzmauer


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 16 September, 2005 um 08:35:14

Antwort auf: Fenster auf Grundstücksgrenze, Brandschutzmauer von Tobias Trautmann am 15 September, 2005 um 18:39:20:

Die Fenster und der Balkon zu einer Grundstücksgrenze, und um eine solche Wand müsste es sich nach der Beschreibung handeln, sind nach aktuellem Baurecht nicht zulässig bzw. benötigen Abstände zu den Nachbargrenzen. Sofern es keine zurückliegende Genehmigung gibt, und die ist aufgrund der Beschreibung der Gemeindeverwaltung nicht anzunehmen, besteht für diese Anlagen auch kein Bestandsschutz oder ähnliches. Mich irritiert allerdings die Bezeichnung "hinter unserem". Ist das Grundstück vielleicht nach Erstellung der Fenster in ein vorderes Grundstück und ein hinteres geteilt worden?

: Hallo,

: wir haben vor drei Jahren ein 1965 erbautes Haus gekauft. Jetzt hat uns der Eigentümer des Hauses auf dem Grundstück hinter unserem gedroht, dass unser Balkon, der über seinem Garten liegt, weg muß.
: Auf dem Bauamt der Gemeindeverwaltung habe ich erfahren, dass weder dieser Balkon noch die sechs Fenster existieren dürften, da es sich um eine Brandschutzmauer handelt. Des weiteren wurde mir mitgeteilt, dass es sich bei den Bauplänen, die ich beim Hauskauf erhalten habe nicht um amtliche Baupläne handelt. Ich wurde darauf hingewiesen, dass ich mich bei der unteren Baubehörde, der Baupolizei melden muß.
: Stimmt es, dass wir alle Fenster, Balkontür und Balkon mit einer Brandschutzmauer verschließen müssen ? Haben wir jetzt Pesch gehabt, weil wir das Baurecht nicht kenne ? Oder wäre es die Aufgabe von Notar, Markler, verkäufer gewesen uns über diesen Sachverhalt aufzuklären ? Wenn ja, welche Ansprüche können wir gegen den Verkäufer geltend machen ?

: Mit freundlichen Grüßen
: Tobias Trautmann





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