Re: Grenzbebauung, LBO NRW


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 27 September, 2005 um 21:26:49

Antwort auf: Grenzbebauung, LBO NRW von Dirk am 27 September, 2005 um 08:19:44:

Hier werden zwei verschiedene Dinge zusammen gemixt. Grenzbebauungen sind Bebauungen an der Grenze. Es gibt dazu keine festgelegten Maße, Nutzungen oder sonstige Einschränkungen aus gesetzlichen Bestimmungen. Die Größe, Höhe, Nutzung usw. ergibt sich aus Festlegungen des B-Planes, Umgebungsbebauung, vorhandenen Nachbarbebauungen usw.

Die 9,0 m Bestimmung kommt aus den Regelungen der Abstandflächen (§6 BauO NRW) und bestimmt Gebäude und ähnliches, die innerhalb der vom Hauptgebäude ausgehenden Abstandflächen zulässig sind und selbst keine Abstandflächen auslösen. Für diese recht genau beschriebenen baulichen Anlagen gelten dann Beschränkungen in Höhe und Länge. Die Bestimmungen können im o.g. Text nachgelesen werden.

: Wie lautet eigentlich die Definition für ein Gebäude im Hinblick auf die mögliche Grenzbebauung von 9,0 m? Gibt es bestimmte maßliche Anforderungen und wie ist es um Abstellräume mit einer Deckenhöhe unter 2,0 m bestellt? Eine Mauer bis 2,0 m gilt doch nicht als Grenzbebauung, oder?





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