Re: Oberflächenschutzsystem


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Abgeschickt von TriLa am 05 April, 2005 um 09:17:30

Antwort auf: Oberflächenschutzsystem von Sven am 04 April, 2005 um 15:58:19:

Die Verpflichtung des Architekten/Fachplaners zum Schadenersatz oder zur Hinnahme einer
Minderung – bzw. ausnahmsweise zur Nacherfüllung – steht unabhängig neben der des
Auftragnehmers zur Vornahme der Nacherfüllung. Beide sind voneinander unabhängig. Eine
Ersatzhaftung kennt das Werkvertragsrecht nicht. Ebenso wenig trifft es zu, dass der
Auftraggeber keinen Schaden erlitten hat, solange ihm noch der Nacherfüllungsanspruch
gegen den Auftragnehmer zusteht. Maßgebend ist allein, wie sich die wirtschaftliche Lage
des Auftraggebers gestaltet hat. Sie ist regelmäßig trotz Bestehens des Nacherfüllungsanspruchs
gegen den Auftragnehmer durch den Mangel verschlechtert. Dafür hat auch der
Architekt/Fachplaner einzutreten, wenn ihm ein Aufsichtsverschulden oder ein Planungsverschulden
– auf dem der Mangel beruht – zur Last fällt. Deshalb steht es dem Auftraggeber
grundsätzlich frei, ob er wegen des Mangels am Bauwerk den Unternehmer, den
Architekten/Fachplaner oder gar beide als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen will.
In der Rechtsprechung lange umstritten war die Frage, wie das Verhältnis von Architekt und
Bauunternehmer zum Auftraggeber rechtlich einzuordnen ist – wie für den Bereich der
Erfüllung sowie der Mängelrechte Architektenvertrag und Bauvertrag zueinander stehen.
Bedeutung hat das vor allem dafür, ob der Auftraggeber sich vom Architekten oder dem
Bauunternehmer den Einwand gefallen lassen muss, der jeweils andere pflichtwidriges Tun
oder Unterlassen zur Entstehung des Mangels beigetragen. Dies kann soweit gehen, dass
dem anderen die Alleinverursachung zugeschrieben wird.
In all diesen Fällen ist zu fragen, welche Auswirkungen dies bei der Anwendung des § 254
BGB hat. Als Folge schließt sich die Frage an, inwieweit Auftragnehmer und Architekt/
Fachplaner sich gegenseitig auf Ausgleich aus ihrem Haftungsinnenverhältnis in Anspruch
nehmen können. Dabei ist zu unterscheiden, ob neben der mangelhaften Bauunternehmerleistung
auf Seiten des Architekten/Fachplaners eine mangelhafte Planung und/oder fehlerhafte
Bauaufsicht vorliegt.
Auf Vorlage des 7. Zivilsenats hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes
diese Frage entschieden. Der Große Senat für Zivilsachen hat sich dahingehend geäußert,
dass ein Gesamtschuldnerverhältnis einen inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen
im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraussetzt. Zwischen Architekt und
Bauunternehmer bestehen zwar in der Regel keine vertraglichen Beziehungen, der Bauherr
schließt aber mit beiden Verträge ab, kraft deren sie Leistung zu erbringen haben, deren
Ergebnis die plangerechte und fehlerfreie Errichtung des Bauwerks unter Beachtung aller
Bestimmungen. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeiten Architekten und Bauunternehmer eng zusammen. Zwischen ihnen besteht folglich eine enge,keineswegs nur zufällige und absichtslose, sondern planmäßige rechtliche Zweckgemeinschaft,
wie sie in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Annahme
einer Gesamtschuld für notwenig erachtet worden ist.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass Architekt/Fachplaner und
Bauunternehmer deshalb – soweit es sich um die Errichtung des Bauwerks handelt – keine
Gesamtschuldner sind. Architekt und Bauunternehmer sind dagegen Gesamtschuldner,
wenn sie beide wegen eines Mangels am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld wegen
Nichterfüllung nach § 280 BGB haften. Im Bezug auf die Erfüllung dieser Verbindlichkeit
besteht zwischen ihnen die von der bisherigen Rechtsprechung für notwendig erachtete
rechtliche (nicht nur zufällige und absichtslos zustandegekommene) Zweckgemeinschaft.
Macht der Auftraggeber allein gegen den Bauunternehmer Mängelansprüche geltend, so gilt
sowohl für den Bereich des BGB-Bauvertrages als auch für den des VOB/B-Bauvertrages
folgendes:
Der Auftragnehmer kann trotz gesamtschuldnerische Haftung mit dem Architekten den Einwand erheben, der Mangel beruhe auch oder allein auf einer Pflichtverletzung des
Architekten. Das muss sich der Auftraggeber entgegenhalten lassen, sofern und soweit der
Architekt im Rahmen seiner Tätigkeit im Verhältnis zum Bauunternehmer sein Erfüllungsgehilfe § 278 BGB ist; insoweit gelangt § 254 BGB zu Lasten des Auftraggebers zur
Anwendung. In diesen Fällen haftet der Architekt in Höhe der dem Auftraggeber zur Last zu
legenden Mitverantwortlichkeitsquote diesem gegenüber allein.
Für die gesamtschuldnerische Haftung von Architekt bzw. Sonderfachmann und Bauunternehmer
kann die nach Verschuldensgesichtspunkten zu bewertende Mitverantwortung des
Auftraggebers bedeuten, dass gegenüber dem Bauunternehmer ein Anspruch auf den
gesamten Schaden zu versagen ist – je nach dem, wie schwer seine Mitverantwortung
wegen des pflichtwidrigen Tuns oder Unterlassens seines Architekten, Fachingenieurs oder
Sonderfachmanns zu bewerten ist. Dabei haftet der Bauunternehmer, wenn sich der
Auftraggeber eine Pflichtverletzung des Architekten als seines Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen muss, von vornherein nur zu einer Quote. Die gesamtschuldnerische Haftung besteht dann in Höhe dieser Quote, die nur Sachverständige im Einzelfall ermitteln können und die dann ein Gericht absegnet.

: Bei einer zweischichtigen OS 11 - Beschichtung nach DAfStb-RiLi (Rissüberbrückung und Nutzschicht) wurde die Endabstreuung nicht ausgeführt, jedoch die Gesamtleistung von der Bauleitung abgenommen. Sämtliche zusätzlich erforderliche Materialien sowie die Verarbeitung nach Abgaben des Herstellers wurden in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt. Die Beschichtung ist in Ordnung, jedoch bemängelt der AG die vorhandene Rutschgefhr bei nasser Witterung. Wer trägt die Verantwortung für Nacharbeiten für eine Rutschminderung? Der AN, weil einzukalkulierende Stoffe nicht verwendet bzw. die Herstellerangaben nicht beachtet wurden, oder die Bauüberwachung, da sie die mangelhafte Ausführung abgenommenen hatte?
: Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.
: MFG
: Sven





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