Re: Garagenbau auf Grundstücksgrenze -


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Abgeschickt von H.P.K. am 05 April, 2005 um 10:30:53:

Antwort auf: Garagenbau auf Grundstücksgrenze - von Simone am 04 April, 2005 um 12:32:29:

In vielen Landesbauordnungen darf eine Garage innerhalb der Abstandsflächen und direkt an der Grundstücksgrenze stehen. Grenzwerte sind dann meist: 50 cbm BRI, H <= 3m, L <= 9 m. Aber bitte darauf achten, dass das etwas unterschiedlich sein kann.
Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass eine Garage lediglich zum Abstellen von Kfz gedacht ist. Wird das Flachdach als Terrasse genutzt, liegt der Fall anders, weil hiervon Interessen des Nachbars betroffen sein können.
Neben der jeweiligen Landesbauordnung ergeben sich noch Besonderheiten aus den örtlichen Bebauungsplänen und den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen.
Zusammenfassend läßt sich also sagen, dass man bei Ihrem Fall wissen müsste, welche Qualität der angrenzende Weg hat, ob dieser ein landwirtschaftliches Grundstück darstellt mit Grunddienstbarkeit, oder was auch immer. Erst wenn man auch im Bebauugsplan nachgeschaut hat, hat man alle Fakten um die Lage zu beurteilen.
Ich bin zwar kein Jurist, aber bei unserem Neubau war die Garage nicht das Problem(sondern Baumängel). Also das Bauamt mal anrufen und um Auskunft über die Gründe bitten. Notfalls wenn nötig Widerspruch einlegen, um Zeit zu gewinnen. Nach § 6 Abs.11 BauO-NRW sind Garagen bis zu einem bestimmten Umfang genehmigungsfrei. Die Grenzgarage des § 6 Abs. 11 BauO NW ist in sich eine erleichternde Vorschrift und stellt eine Sonderregelung gegenüber den Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 10 BauO NW dar. Grundsätzlich haben alle Gebäude gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NW einen Mindestabstand einzuhalten. Für bestimmte bauliche Anlagen gilt eine Ausnahmeregelung, die in § 6 Abs. 11 BauO NW abschließend definiert ist. Grenzständige Garagen, die den dortigen Vorgaben nicht exakt entsprechen, können nicht das Privileg der Grenzständigkeit in Anspruch nehmen.
Die privilegierende Regelung des § 6 Abs. 11 BauO NW entfaltet dann keine Wirksamkeit, wenn einer an der Grenze geplanten Garage die Festsetzung eines Bebauungsplanes entgegensteht. Wenn eine Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze ( Baulinie ) von Bebauung freizuhalten ist, ist in diesem Bereich auch eine Garage, die nach § 6 Abs. 11 BauO NW zulässig ist, unzulässig. Diese auf § 23 Abs. 5 BauNVO beruhende textliche Festsetzung von Bebauung freizuhaltende Fläche, schließt in diesem räumlich begrenzten Bereich Garagen aus. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes ist durch Artikel 74 Nr. 18 GG (Konkurrierende Gesetzhebung, hier: Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen ) abgedeckt; die landesrechtliche Regelung des § 6 Abs. 11 BauO NW kann dieses Bundesrecht nicht überwinden. Eine Garage, die wie in Abbildung dargestellt ist, widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und löst einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch aus.
Die Bau-NRW trifft folgende Regelungen:
§ 74 Beteiligung der Angrenzer
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke (Angrenzer) sind nach den Absätzen 2 bis 4 zu beteiligen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden sollen die Angrenzer vor Zulassung von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen.
(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung von Abweichungen zugestimmt haben.
(4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Abweichung dem Angrenzer zuzustellen. Wird den Einwendungen entsprochen, kann auf die Zustellung der Entscheidung verzichtet werden.

Fragen Sie also mal bei Bauamt nach, warum zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden, und welche dies sein sollen.

: Hallo, wir haben einen Bauantrag für eine Garage der Stadt eingereicht.
: Nun haben wir eine Rückmeldung der Stadt erhalten, dass gem. § 6 der BauO NRW - Nichteinhaltung der Abstandsfläche die Zustimmung unserer Nachbarn notwendigt ist. Leider ist dieses zur Zeit nicht möglich da eine verstrittene Erbengemeinschaft um das Nachbarhaus streitet.

: Unsere Frag geht dahin, ob wir überhaupt das okay benötigen, denn die beiden Grundstücksgrenzen werden durch einen ca. 3 m breiten Feld/ Wirtschaftsweg getrennt. Wem dieser Weg gehört wissen wir nicht. Vielleicht dem Bauern der über diesen Weg seine Felder anfährt. Wer kennt sich aus ??





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