Re: Abgeschlossenheitserklärung bzw. Bescheinigung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 09 Oktober, 2005 um 18:59:23

Antwort auf: Abgeschlossenheitserklärung bzw. Bescheinigung von Markus am 09 Oktober, 2005 um 12:26:20:

Wie sie selbst schreiben bezieht sich die Abgeschlossenheisterklärung auf das WEG (Bundesrecht), eine Baugenehmigung auf die landesrechtlichen Vorschriften. Die Abgeschlossenheitserklärung hat generell nichts mit der Baugenehmigung zu tun. Die Baugenehmigung muß in beiden Fällen vorher vorgelegen haben bevor überhaupt irgendetwas eine Abgeschlossenheit bescheinigt werden kann. Das sind völlig unabhängige Abläufe.

: Hallo Fachleute...

: Thema Abgeschlossenheitserklärung bzw. Bescheinigung in Niedersachsen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des
: WEG (Wohnungseigentumsgesetz)

: Frage:
: Im Bereich eines ausgewiesenen Bebauungsplans würde es laut Bauamt mittels Formular und einigen Zeichnungen gem. den Vorgaben wie in § 3 Abs. 2 Satz 1 des
: WEG (Wohnungseigentumsgesetz) beschrieben beantragt werden können.
: Im Außenbereich müsste ein Bauantrag gestellt werden. Ist das Behördenwilkür oder können die sowas vorschreiben? Angeblich würde das seit 1991 so gehandhabt.
: Nur wo ist der rechtliche Bezug? Ein Bauantrag in für einen solchen Fall kostet ja auch entsprechend mehr...

: Danke euch





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