Re: Dachgeschossausbau-Baugenehmigung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 14 Oktober, 2005 um 09:28:29

Antwort auf: Dachgeschossausbau-Baugenehmigung von Maria am 13 Oktober, 2005 um 20:26:48:

Lichte Höhe ist der Abstand von Oberkante Fußbodenbelag bis Unterkante Decke, bei abgehängten Decken Unterkante der abgehängten Konstruktion.

In der BauO NRW §48 (1) Satz 3 heißt es: "Aufenthaltsräume unter einer Dachschrägen müssen eine ausreichende lichte Höhe über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht." Für die Praxis bedeutet das, dass von der Nettogrundfläche des Raumes die Bereiche abgezogen werden, die unter 1,50 m hoch sind und von der verbleibenden Fläche mindestens die Hälfte eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m (in NRW) haben muß.

: Mich würde interessieren, was mit dem Begriff "lichte Höhe " gemeint ist und ob die 50% "Lichte Höhe" von mindestens 2,30-2,40 m sich auf die Grundfläche oder auf die Wohnfläche (also alles bis 1 m wird nicht mitgezählt) bezieht.





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