Re: 5Jährige Gewährleistung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 14 Oktober, 2005 um 11:49:45

Antwort auf: 5Jährige Gewährleistung von Jörg am 14 Oktober, 2005 um 11:22:17:

Die Gewährleistung ist geregelt in:
§ 634a BGB und in
§ 13 VOB/B
Bei nur der Erstellung einer Gastherme ist m. E. in beiden Fällen von einer zweijährigen Gewährleistungsfrist auszugehen.

Im Falle eines gesamten Neubau als Bauträgerobjekt fallen alle Bestandteile der Leistung des Bauträgers unter die dann fünfjährige Gewährleistung.

Hat im Forum jemand anderslautende Informationen? (Urteile, Kommentare??)


: Guten Tag,
: fällt eigentlich die Heizungsanlage auch unter die 5Jährige Gewährleistung bei einem Neubau ?.
: Mir ist nämlich nach nun 3,5Jahren die Elektronik meiner Gastherme kaputt gegangen und der Bauunternehmer meint.... Pech.

: Gruß Jörg





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