Re: ersatzbau im außenbereich


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 20 Oktober, 2005 um 17:57:43

Antwort auf: ersatzbau im außenbereich von emily am 20 Oktober, 2005 um 14:06:12:

Der §35 BauGB beschreibt ja wann ein Gebäude im Außenbereich zulässig IST. Es heißt ja nicht, dass man aufgrund des §35 BauGB einfach drauf los bauen darf, nur weil es danach zulässig WÄRE. Der Bauantrag ist Pflicht.


: hallo an alle....wir haben im jahr 2000 ein grundstück mit einem haus erstanden, welches im landschaftsschutzgebiet bzw. außenbereich liegt. das haus hat bestandsschutz auch hinsichtlich der nutzung (frühere hausmeisterwohnung). das grundstück ist außerdem voll erschlossen. das haus war notfalls bewohnbar aber stand seit vor dem krieg. nun haben wir nachgefragt was denn genehmigungsfrei an dem haus durchgeführt werden darf. leider hat sich bei den sanierungsarbeiten herausgestellt, daß der bau total hinfällig war und außerdem beim umbau eine außenmauer eingestürzt ist. also wurde doch ein neubau daraus mit gleicher größe an gleichem ort. seitdem schlagen wir uns mit dem bauamt herum mit baustop usw.. nun meine frage: nach §35 abs 4 pkt 2 ist ein abriss und eine neuerrichtung möglich, "wenn das vorhandene gebäude durch wirtschaftlich vetretbare mordernisierungsmaßnahmen den allgemeinen anforderungen an gesunde wohnverhältnisse nicht angepasst werden kann" dies war hier der fall. hätte es denn sinn nachträglich einen bauantrag für das gebäude zu stellen und könnte dieses nach dem §35 abs. 4 pkt. 2 genehmigt werden oder ist das nur absolute geldverschwendung?





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