Bayern - Carport/geschlossene Kleingarage


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Abgeschickt von wolfgang L am 23 Oktober, 2005 um 21:58:35

Hallo,
wie ist der §1 Absatz 2 der bayerischen Garagen Verordnung zu interpretieren? Wenn man einen rechteckigen
Carport in die 3 m Abstandsfläche (alle nötigen Flächenvorgaben 8m Länge etc. sind erfüllt)zwischen dem eigenem Wohnhaus und der Nachbargarage stellt. Der Carport wäre an jeweils einer Längseite und einer Querseite geschlossen und die beiden anderen Seiten offen, damit wäre ja prinzipiell die minimal geforderte Öffnungsgröße (1/3 Öffnungsfläche)für offene Garagen erfüllt. An der offenen Längseite steht aber ja unmittelbar die Nachbargarage. Gilt der Bau nun als Carport (und eine Brandschutzwand kann entfallen) oder als geschlossene Kleingarage.

MFG WL




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